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Alle sonstigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwerth
in Ansatz zu bringen, insofern nicht die Voraussetzungen des §. 16 Absatz 4 oder
andere Umstände vorliegen, welche die Annahme eines von dem Nennwerthe ab-
weichenden Verkaufswerthes begründen.
K. 13.
Behufs Ermittelung des Kapitalwerthes von Nießbrauchsrechten, Apanagen,
Renten, Leibrenten, Altentheilsbezügen und anderen periodischen Nutzungen und
Leistungen ist, sofern nicht der im F. 5 Nr. 1 vorgesehene Fall vorliegt, der
Geldwerth der einjährigen Nutzung oder Leistung nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften zu Grunde zu legen:
I. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das 25 fache
—
–—
III.
IV.
des einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbe—
stimmter Dauer, falls nicht die Vorschriften unter II und III An-
wendung finden, oder anderweite die längste Dauer begrenzende
Umstände nachgewiesen werden, das 12½ fache des einjährigen Betrages
als Kapitalwerth angenommen.
. Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen
Person beschränkt, so bestimmt sich der Kapitalwerth nach dem zur
Zeit der Veranlagung (Vermögensanzeige) erreichten Lebensalter der
Person, bei deren Tode das Recht erlischt, und wird bei einem Lebens-
alter derselben
von 15 Jahren oder weniger auf das. . . . 18 fache
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17
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der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen.
Ist die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen der-
gestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung
oder Leistung erlischt, so ist für die nach der Bestimmung zu II vor-
zunehmende Werthermittelung das Lebensalter der ältesten Person maß-
gebend. Wenn das Bezugsrecht bis zum Tode der letztversterbenden
Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der
jüngsten Person.
Der Kapitalwerth der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen
oder Leistungen ist für den Zeitpunkt der Veranlagung (Vermögens-