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2. Berücksichtigung besonderer Verhältnisse.
K. 19.
Personen, deren Vermögen 32000 Mark nicht übersteigt, werden, wenn
sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind, mit höchstens drei Mark jährlich,
wenn sie zu den ersten vier Stufen derselben veranlagt sind, höchstens mit einem
um zwei Mark unter der von ihnen zu zahlenden Einkommensteuer verbleibenden
Betrage zur Ergänzungssteuer herangezogen.
Steuerpflichtigen, welchen auf Grund des §F. 19 des Einkommensteuer-
gesetzes eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt wird, kann bei der Ver-
anlagung auch eine Ermäßigung der Ergänzungssteuer um höchstens zwei Stufen
gewährt werden, sofern das steuerpflichtige Vermögen nicht mehr als 52 000 Mark
beträgt.
IV. Veranlagung.
1. Ort und Vorbereitung der Veranlagung.
KC. 20.
Die Veranlagung erfolgt an demjenigen Orte, an welchem der Steuer-
pflichtige gemäß §. 20 des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer zu ver-
anlagen ist oder im Falle seiner Einkommensteuerpflicht zu veranlagen sein würde.
Die bezüglich des Veranlagungsortes weiter erforderlichen Anordnungen
erläßt der Finanzminister.
S. 21.
Die Personenstandsaufnahme (§. 21 des Einkommensteuergesetzes) bildet
zugleich die Grundlage für die Veranlagung der Ergänzungssteuer.
Jeder Gemeinde-(Guts= Vorstand hat die im §. 23 des Einkommensteuer-
gesetzes vorgeschriebenen Ermittelungen auch auf alle diejenigen Merkmale zu er-
strecken, welche ein Urtheil über den Umfang und Werth des steuerpflichtigen
Vermögens begründen können, und das Ergebniß in eine nach näherer Be-
stimmung des Finanzministers einzurichtende Nachweisung einzutragen.
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S. 22. "
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit der Ver-
anlagung der Einkommensteuer durch die gemäß §S#§. 33, 34, 50 des Einkommen-
steuergesetzes gebildeten Veranlagungskommissionen.
Eine Voreinschätzung durch die Voreinschätzungskommission findet nicht statt.
(Nr. 9628.)