Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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g. 209. 
Die Veranlagungskommission unterwirft die Gutachten des Schätzungs- 
ausschusses, die eingegangenen Vermögensanzeigen und die Nachweisungen einer 
genauen Prüfung. Hierbei hat sie das Recht, von den nach F. 24 dem 
Schätzungsausschusse und nach §. 25 Absatz 3 bis 5 dem Vorsitzenden zustehenden 
Hülfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen und sonstige zur Feststellung 
erheblicher Thatsachen erforderliche Ermittelungen vorzunehmen. · 
§.30. 
Werden die Angaben einer Vermögensanzeige über Größe und Werth 
steuerbaren Vermögens durch die Veranlagungskommission oder deren Vorsitzenden 
beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen mitzutheilen, auf welche Vermögenstheile 
oder Werthe die Beanstandung sich bezieht. Soweit es sich um thatsächliche 
Angaben handelt, sind zugleich die Gründe der Beanstandung mitzutheilen. 
Mit der Mittheilung ist die Aufforderung zu verbinden, sich binnen einer 
bestimmten Frist über die beanstandeten Angaben zu erklären. 
Erst wenn der Steuerpflichtige dies unterläßt, oder wenn die Bedenken gegen 
die Richtigkeit der Vermögensanzeige nicht gehoben werden, ist die Kommission 
bei Schätzung des Vermögens auch an die thatsächlichen Angaben des Steuer- 
pflichtigen nicht gebunden. 
C. 31. 
Die Kommission setzt den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersatz auf 
Grund der stattgehabten Ermittelungen fest. 
§. 32. 
Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veranlagungs- 
kommission dem Steuerpflichtigen mittelst einer zugleich eine Belehrung über das 
Rechtsmittel der Berufung enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen, welche, sofern 
auch die Veranlagung zur Einkommensteuer stattgefunden hat, mit der Benach- 
richtigung über dieselbe (G. 39 des Einkommensteuergesetzes) verbunden werden kann. 
3. Rechtsmittel. 
a. Verufung. 
S. 33. 
Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen, 
als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission binnen einer Ausschluß- 
frist von vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung an die gemäß §#§. 41, 50 
des Einkommensteuergesetzes gebildete Berufungskommission zu.
	        
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