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Die Vorschrift im §. 40 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes findet sinn-
gemäße Anwendung.
Die Berufung kann mit der etwaigen Berufung gegen die Einkommen-
steuerveranlagung in demselben Schriftsatze angebracht werden.
g. 34.
Der Vorsitzende der Berufungskommission hat die ihm im F§. 42 des Ein-
kommensteuergesetzes zugewiesenen Obliegenheiten und Befugnisse auch mit Bezug
auf die Ergänzungssteuer wahrzunehmen.
S. 35.
Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und
die Entscheidungen der Veranlagungskommissionen und der Schätzungsausschüsse
angebrachten Beschwerden und Berufungen.
Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungskommission und
deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögensverhältnisse des Steuer-
pflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zwecke den
Veranlagungskommissionen und deren Vorstzealen zustehenden Hülfsmitteln (§. 25
Absatz 3 bis 5, F. 29) Gebrauch zu machen.
Die Berufungskommission und deren Vorsitzender sind ferner befugt, die
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu veranlassen, sowie die eidliche
Bekräftigung des Zeugnisses oder Gutachtens der vernommenen Zeugen oder
Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgericht zu fordern. Die zu ver-
nehmenden Personen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter den Voraus-
setzungen ablehnen, welche nach der Civilprozeßordnung zur Ablehnung eines
Zeugnisses bcziehungswelse Gutachtens berechtigen.
ie Berufungskommission hat die Vermö ungen sorgfältig zu
prüfen) die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der ta Veranlagung
(§. 37) zu beachten.
st gegen die Veranlagung desselben Steuerpflichtigen sowohl wegen der
Einkommensteuer als auch wegen der Ergänzungssteuer Berufung eingelegt, so
kann der Vorsitzende die Erörterung und Entscheidung der Rechtsmittel in einem
Verfahren herbeiführen.
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b. Beschwerde.
g. 36.
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission steht sowohl dem Steuer-
pflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Berufungskommission die Beschwerde
an das Oberverwaltungsgericht in Gemäßheit der Vorschriften im F§. 44 des
Einkommensteuergesetzes zu.
Die Beschwerde tam- mit der etwaigen Beschwerde boziglich der Ein-
lagung desselben Pflichtigen in dem nämlichen Schriftsatze an-
1 werden.
(Tr. 9628.) 30“