Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt werden 
sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von hundert Mark bestraft. 
Ist eine unrichtige Angabe, welche geeignet ist, eine Verkürzung der Steuer 
herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung 
erfolgt, so tritt Geldstrafe von zwanzig bis hundert Mark ein. 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor 
Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, an zuständiger Stelle be- 
richtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist 
entrichtet. 
S. 44. 
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig 
von der Strafe. 
Die Vorschriften #. 67 Absatz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes finden 
sinngemäße Anwendung. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
S. 45. 
Die Gemeinden (Gutsbezirke) tragen die Kosten für die bei der Veran- 
lagung der Ergänzungssteuer ihnen übertragenen Geschäfte. 
In Uebrigen fallen die Kosten der Veranlagung und Erhebung der 
Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich 
der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von 
dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen 
Punkten als unrichtig erweisen. 
Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, 
gegen deren Entscheidung dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von 
vier Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanz- 
minister offen steht. " « 
Die Mitglieder der Kommissionen und Schätzungsausschüsse erhalten aus 
der Staatskasse Reisekosten und Tagegelder, deren Sätze im Wege der Königlichen 
Verordnung gemäß H. 12 des Gesetzes, betreffend die Tagegelder und die Reise- 
kosten der Staatsbeamten, vom 24. März 1873, Gesetz-Samml. S. 122 (Artikel J 
der Verordnung vom 15. April 1876, Gesetz-Samml. S. 107) bestimmt werden. 
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§§. 24, 29) werden nach 
den in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet. 
S. 46. 
Die folgenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes: 
§. 51 bis 54 (Geschäftsordnung der Kommissionen und Zustellungen), 
§. 55 (Oberaufsicht des Finanzministers), 
§. 61 Absatz 1 und 2 (Ab= und Anmeldung), 
§. 68 Absatz 2 und §. 69 (Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen 
die Melde= und die Geheimhaltungspflicht),
	        
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