Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Gemeinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte, Station u. s. w. 
erwachsenen Kommunallasten zu erfolgen. 
Bei den Staats- und für Rechnung des Staats verwalteten Eisenbahnen 
wird bis zum 1. April 1896 ein Dritttheil des gesammten, nach F. 36 steuer- 
pflichtigen Reineinkommens dieser Bahnen denjenigen Gemeinden, welche vor dem 
1. April 1880 steuerberechtigt waren und dieses Recht thatsächlich ausgeübt haben, 
zur Vertheilung nach Verhältniß der im Durchschnitt der dem 1. April 1880 
vorangegangenen drei Steuerjahre zu den Gemeindeabgaben herangezogenen Rein- 
erträge vorab überwiesen. Der Ueberrest wird nach den vorstehend unter b an- 
gegebenen Grundsätzen auf sämmtliche nach §#§. 33, 35 berechtigte Gemeinden 
vertheilt. Vom 1. April 1896 ab erfolgt die Vertheilung nach den Grundsätzen 
unter b bei allen steuerberechtigten Gemeinden. 
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Die Ermittelung der Bruttoeinnahmen der Versicherungs-, Bank= und 
Kreditgeschäfte, sowie der Ausgaben an Löhnen und Gehältern (I. 47) erfolgt 
in dreljährigem Durchschnitt nach Einsicht eines den steuerberechtigten Gemeinden 
von dem Unternehmer beziehungsweise Gesellschaftsvorstande jährlich mitzutheilenden 
Vertheilungsplanes. Derselbe ist bezüglich der Staatseisenbahnen (I. 45) für 
jeden Direktionsbezirk besonders aufzustellen. 
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Bei Veranlagung der Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer in ihren 
Wohnsitzgemeinden ist, unbeschadet der Bestimmungen des F. 35, derjenige Theil 
des Gesammteinkommens) welcher in anderen Preußischen Gemeinden aus Grund- 
vermögen, Handels= oder gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, aus 
Handels- und Gewerbebetrieb, einschließlich des Bergbaues, sowie aus der Be- 
theiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (G. 33 
Nr. 2) gewonnen wird, außer Berechnung zu lassen. Zu diesem Behufe wird 
das Gesammteinkommen des Steuerpflichtigen eingeschätzt und der so ermittelte 
Steuerbetrag dem Verhältniß des außer Berechnung zu lassenden Einkommens 
zu dem Gesammteinkommen entsprechend herabgesetzt. 
Die Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, ist jedoch, 
wenn das steuerpflichtige Einkommen weniger als ein Viertheil des Gesammt- 
einkommens beträgt, berechtigt, durch Gemeindebeschluß ein volles Viertheil des 
Gesammteinkommens unter entsprechender Verkürzung des einer oder mehreren 
Forensalgemeinden zur Besteuerung zufallenden Einkommens für sich zur Be- 
steuerung in Anspruch zu nehmen. Steht dieser Anspruch mehreren Wohnsitz- 
gemeinden zu, so ist dieser Bruchtheil nach Maßgabe des §. 50 zu vertheilen. 
C. 50. 
Bei der Einschätzung von Personen mit mehrfachem Wohnsitz innerhalb 
des Preußischen Staatsgebiets in ihren Wohnsitzgemeinden verbleibt derjenige Theil 
Seseh- Samml. 1893. (Tr. 9629.) 33
	        
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