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für Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens oder der öffentlichen Armenpflege er-
wachsen, welche im Verhältnisse zu den ohne diese Betriebe für die erwähnten
Zwecke nothwendigen Gemeindeausgaben einen erheblichen Umfang erreichen und
eine Ueberbürdung der Steuerpflichtigen herbeizuführen geeignet sind, so ist eine
solche Gemeinde berechtigt, von der Betriebsgemeinde einen angemessenen Zuschuß
zu verlangen. Bei der Bemessung desselben sind neben der Höhe der Mehr-
ausgaben auch die nachweisbar der Gemeinde erwachsenden Vortheile zu berück-
sichtigen. Die Zuschüsse der Betriebsgemeinde dürfen in keinem Falle mehr als
die Hälfte der gesammten in der Betriebsgemeinde von den betreffenden Betrieben
zu erhebenden direkten Gemeindesteuern betragen.
Liegt der Betrieb in einem Gutsbezirk, so richtet sich der Anspruch gegen
den Gewerbetreibenden; der Zuschuß darf in diesem Falle den vollen Satz der
staatlich veranlagten Gewerbesteuer nicht übersteigen.
Ueber den Anspruch beschließt in den Fällen, in welchen keine Einigung
der Betheiligten erfolgt, der Kreisausschuß, soweit die Stadt Berlin oder andere
Stadtgemeinden betheiligt sind, der Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß findet
innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung um Verwaltungs-
streitverfahren statt.
Zutreffendenfalls kommen die Bestimmungen des §. 58 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195)
dahin zur Anwendung, daß auch in den Fällen, in welchen die Stadt Berlin
betheiligt ist, der Minister des Innern den Bezirksausschuß bestimmt, welcher zu
beschließen hat.
4. Vertheilung des Stenerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten.
S. 54. «
Die vom Staate veranlagten Realsteuern sind in der Regel mindestens zu
dem gleichen und höchstens zu einem um die Hälfte höheren Prozentsatze zur
Kommunalsteuer heranzuziehen, als Zuschläge zur Staatseinkommensteuer erhoben
werden.
So lange die Realsteuern 100 Prozent nicht übersteigen, ist die Freilassung
der Einkommensteuer oder eine Heranziehung derselben mit einem geringeren als
dem im ersten Absatze bezeichneten Prozentsatze zulässig.
Werden mehr als 150 Prozent der staatlich veranlagten Realsteuern er-
hoben und ist die Staatseinkommensteuer mit 150 Prozent belastet, so können
von dem Mehrbetrage für jedes Prozent der staatlich veranlagten Realsteuern
2 Prozent der Staatseinkommensteuer erhoben werden.
Mehr als 200 Prozent der Realsteuern dürfen in der Regel nicht erhoben
werden.
G. 55.
Zuschläge über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer hinaus, sowie
Abweichungen von den im F. 54 enthaltenen Vorschriften bedürfen der Ge-
nehmigung) die Abweichungen sind nur aus besonderen Gründen zu gestatten.
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