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Monate des Rechnungsjahres Beschluß zu fassen. Kommt bis zu diesem Zeit-
punkte ein gültiger Beschluß nicht zu Stande, so werden behufs Deckung des
Steuerbedarfs — unbeschadet der Vorschrift im §. 96 Absatz 4 — die Real-
steuern mit einem um die Hälfte höheren Prozentsatze als die Einkommensteuer,
unter sich nach gleichen Prozentsätzen, herangezogen. Die Aufsichtsbehörde iss
jedoch befugt, die Deckung des Steuerbedarfs nach Maßgabe der . 54, 55
anzuordnen.
Der hiernach zur Anwendung gelangende Maßstab behält so lange Geltung,
als nicht bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des jedesmaligen Rechnungs-
jahres ein gültiger Gemeindebeschluß über die Vertheilung des Steuerbedarfs zu
Stande gekommen ist.
5. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht.
S. 60.
Soweit sich die Gemeindesteuern den Staatssteuern anschließen und etwas
Anderes nicht bestimmt ist, gelten für den Jeitpunkt des Beginnes und des Er-
löschens der Steuerpflicht die für die entsprechende Staatssteuer bestehenden Vor-
schriften.
Im Uebrigen gelten hinsichtlich der Dauer der Steuerpflicht folgende Be-
stimmungen:
1. Die Steuerpflicht beginnt:
a) soweit sie von der Begründung eines Wobnsitzes oder Sitzes
in einer Gemeinde abhängt, mit dem ersten Tage des auf die
Begründung des Wohnsitzes oder Sitzes folgenden Monats;
b) soweit sie von dem Aufenthalte in einer Gemeinde abhängt,
mit dem ersten Tage des nach dem Ablaufe der maßgebenden
Aufenthaltsfrist G. 33 Absatz 4) beginnenden Monats;
c) soweit sie durch Grundvermögen, Betrieb von Handel oder
Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, bedingt ist (§. 33 Nr. 2)
§. 35), mit dem ersten Tage des auf den Erwerb des Grund-
vermögens oder den Beginn des Betriebes folgenden Monats.
Ist in dem zu b bezeichneten Falle die Steuerpflicht in Folge des
Ablaufs der Aufenthaltsfrist oder der früheren Vegründung eines Wohn-
sitzes eingetreten, so muß die Steuer seit dem ersten Tage des nach
erfolgter Aufenthaltsnahme begonnenen Monats nachentrichtet werden.
2. Die Steuerpflicht erlischt:
a) durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablaufe des
Monats, in welchem der Tod erfolgt ist;
b) durch das Aufgeben des Wohnsitzes, Sitzes oder Aufenthalts
mit dem Ablaufe des Monats, in welchem der Wohnsitz, Sitz
FIr. 9029.)