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Die Ertheilung der Genehmigung kann auf eine von vornherein zu be-
stimmende Frist von einem oder mehreren Jahren beschränkt werden.
S. 78.
Bestehen bei dem Inkrafttreten des Gesetzes in einzelnen Gemeinden
Ordnungen über die Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, indirekten, direkten
Steuern oder Diensten, welche den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufen,
oder werden derartige Gemeindebeschlüsse gefaßt, so ist die Aufsichtsbehörde befugt,
deren Abänderung oder Ergänzung unter Angabe der Gründe anzuordnen.
Dieselbe Befugniß steht der Aufsichtsbehörde zu, wenn die Abstufungen des
Grundbesitzes, nach welchen die Steuer umgelegt wird (F. 25), wegen wesentlicher
Veränderungen der Besitzverhältnisse zur Grundlage der Besteuerung nicht mehr
geeignet sind und ein Antrag auf Abänderung oder Ergänzung von der Mehrheit
der einer Abstufung angehörigen Steuerpflichtigen gestellt wird.
Die Einführung neuer und die Erhöhung bestehender indirekter Steuern
darf nicht angeordnet werden.
Gegen die Anordnung findet innerhalb vier Wochen nach Ablauf der in
derselben gestellten Frist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren, für Land-
gemeinden bei dem Bezirksausschusse, für Stadtgemeinden bei dem Oberverwaltungs-
gerichte statt.
Wird die Klage innerhalb dieser Frist nicht erhoben, so ist die Aufsichts-
behörde befugt, die in Ansehung der Aufbringung der Gebühren, Beiträge, in-
direkten, direkten Steuern oder Dienste erforderliche Ordnung auf Grundlage
der erlassenen Verfügung selbst festzustellen. Das Gleiche gilt für den Fall der
rechtskräftigen Abweisung der Klage. Wird die Klage endgültig für begründet
erkannt, so tritt die Anordnung außer Kraft.
Sofern das öffentliche Interesse es erheischt, beschließt im Falle der Er-
hebung der Klage über die vorläufige Ordnung des Steuerwesens bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung für Landgemeinden der Kreisausschuß, für Stadtgemeinden
der Bezirksausschuß.
Siebenter Titel.
Strafen.
S. 79.
Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zuständiger Stelle auf die
an ihn gerichteten Fragen oder bei der Begründung eines Einspruchs unrichtige
oder unvollständige Angaben macht, wird mit dem vier= bis zehnfachen Betrage
der stattgehabten oder beabsichtigten Verkürzung, mindestens aber mit einer Geld-
strafe von einhundert Mark bestraft.
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche geeignet ist, eine Ver-
kürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der
Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von drei bis einhundert Mark ein.