Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Die Ertheilung der Genehmigung kann auf eine von vornherein zu be- 
stimmende Frist von einem oder mehreren Jahren beschränkt werden. 
S. 78. 
Bestehen bei dem Inkrafttreten des Gesetzes in einzelnen Gemeinden 
Ordnungen über die Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, indirekten, direkten 
Steuern oder Diensten, welche den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufen, 
oder werden derartige Gemeindebeschlüsse gefaßt, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, 
deren Abänderung oder Ergänzung unter Angabe der Gründe anzuordnen. 
Dieselbe Befugniß steht der Aufsichtsbehörde zu, wenn die Abstufungen des 
Grundbesitzes, nach welchen die Steuer umgelegt wird (F. 25), wegen wesentlicher 
Veränderungen der Besitzverhältnisse zur Grundlage der Besteuerung nicht mehr 
geeignet sind und ein Antrag auf Abänderung oder Ergänzung von der Mehrheit 
der einer Abstufung angehörigen Steuerpflichtigen gestellt wird. 
Die Einführung neuer und die Erhöhung bestehender indirekter Steuern 
darf nicht angeordnet werden. 
Gegen die Anordnung findet innerhalb vier Wochen nach Ablauf der in 
derselben gestellten Frist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren, für Land- 
gemeinden bei dem Bezirksausschusse, für Stadtgemeinden bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte statt. 
Wird die Klage innerhalb dieser Frist nicht erhoben, so ist die Aufsichts- 
behörde befugt, die in Ansehung der Aufbringung der Gebühren, Beiträge, in- 
direkten, direkten Steuern oder Dienste erforderliche Ordnung auf Grundlage 
der erlassenen Verfügung selbst festzustellen. Das Gleiche gilt für den Fall der 
rechtskräftigen Abweisung der Klage. Wird die Klage endgültig für begründet 
erkannt, so tritt die Anordnung außer Kraft. 
Sofern das öffentliche Interesse es erheischt, beschließt im Falle der Er- 
hebung der Klage über die vorläufige Ordnung des Steuerwesens bis zur rechts- 
kräftigen Entscheidung für Landgemeinden der Kreisausschuß, für Stadtgemeinden 
der Bezirksausschuß. 
Siebenter Titel. 
Strafen. 
S. 79. 
Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zuständiger Stelle auf die 
an ihn gerichteten Fragen oder bei der Begründung eines Einspruchs unrichtige 
oder unvollständige Angaben macht, wird mit dem vier= bis zehnfachen Betrage 
der stattgehabten oder beabsichtigten Verkürzung, mindestens aber mit einer Geld- 
strafe von einhundert Mark bestraft. 
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche geeignet ist, eine Ver- 
kürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der 
Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von drei bis einhundert Mark ein.
	        
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