Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Die  Ertheilung  der  Genehmigung  kann  auf  eine  von  vornherein  zu  bestimmende
  Frist  von  einem  oder  mehreren  Jahren  beschränkt  werden.

S.  78.

Bestehen  bei  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  in  einzelnen  Gemeinden
Ordnungen  über  die  Aufbringung  von  Gebühren,  Beiträgen,  indirekten,  direkten
Steuern  oder  Diensten,  welche  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zuwiderlaufen,
oder  werden  derartige  Gemeindebeschlüsse  gefaßt,  so  ist  die  Aufsichtsbehörde  befugt,
deren  Abänderung  oder  Ergänzung  unter  Angabe  der  Gründe  anzuordnen.

Dieselbe  Befugniß  steht  der  Aufsichtsbehörde  zu,  wenn  die  Abstufungen  des
Grundbesitzes,  nach  welchen  die  Steuer  umgelegt  wird  (F.  25),  wegen  wesentlicher
Veränderungen  der  Besitzverhältnisse  zur  Grundlage  der  Besteuerung  nicht  mehr
geeignet  sind  und  ein  Antrag  auf  Abänderung  oder  Ergänzung  von  der  Mehrheit
der  einer  Abstufung  angehörigen  Steuerpflichtigen  gestellt  wird.

Die  Einführung  neuer  und  die  Erhöhung  bestehender  indirekter  Steuern
darf  nicht  angeordnet  werden.

Gegen  die  Anordnung  findet  innerhalb  vier  Wochen  nach  Ablauf  der  in
derselben  gestellten  Frist  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren,  für  Landgemeinden
  bei  dem  Bezirksausschusse,  für  Stadtgemeinden  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt.

Wird  die  Klage  innerhalb  dieser  Frist  nicht  erhoben,  so  ist  die  Aufsichtsbehörde
  befugt,  die  in  Ansehung  der  Aufbringung  der  Gebühren,  Beiträge,  indirekten,
  direkten  Steuern  oder  Dienste  erforderliche  Ordnung  auf  Grundlage
der  erlassenen  Verfügung  selbst  festzustellen.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Fall  der
rechtskräftigen  Abweisung  der  Klage.  Wird  die  Klage  endgültig  für  begründet
erkannt,  so  tritt  die  Anordnung  außer  Kraft.

Sofern  das  öffentliche  Interesse  es  erheischt,  beschließt  im  Falle  der  Erhebung
  der  Klage  über  die  vorläufige  Ordnung  des  Steuerwesens  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  für  Landgemeinden  der  Kreisausschuß,  für  Stadtgemeinden
der  Bezirksausschuß.

Siebenter  Titel.
Strafen.
S.  79.

Wer  in  der  Absicht  der  Steuerhinterziehung  an  zuständiger  Stelle  auf  die
an  ihn  gerichteten  Fragen  oder  bei  der  Begründung  eines  Einspruchs  unrichtige
oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  dem  vier=  bis  zehnfachen  Betrage
der  stattgehabten  oder  beabsichtigten  Verkürzung,  mindestens  aber  mit  einer  Geldstrafe
  von  einhundert  Mark  bestraft.

Ist  eine  unrichtige  oder  unvollständige  Angabe,  welche  geeignet  ist,  eine  Verkürzung
  der  Steuer  herbeizuführen,  zwar  wissentlich,  aber  nicht  in  der  Absicht  der
Steuerhinterziehung  erfolgt,  so  tritt  Geldstrafe  von  drei  bis  einhundert  Mark  ein.