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S. 15.
Für die Aufbringung des Beitrags der Schulverbände (Schulsozietäten,
Gemeinden, Gutsbezirke) finden die Bestimmungen des Artikels 1 §. 26 des Gesetzes,
betreffend die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks-
schulen, vom 6. Juli 1885 (Gesetz-Samml. S. 298) über die Aufbringung des
Ruhegehalts Anwendung; jedoch darf das Stelleneinkommen zur Aufbringung
des Ruhegegalts oder des Beitrags vom 1. Juli 1893 ab nicht herangezogen
werden.
F. 16.
Der Stadtkreis Berlin und das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen werden
einer Ruhegehaltskasse nicht angeschlossen.
KC. 17.
Von jeder Ruhegehaltsfestsetzung ist dem Kassenanwalte Kenntniß zu geben.
Auf sein Verlangen ist ihm behufs Prüfung der Festsetzung Einsicht in die der
letzteren zu Grunde gelegten Rechnungsunterlagen zu gewähren.
Der durch Artikel I §. 15 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der
Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885
(Gesetz= Samml. S. 298) den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten gegebene
Beschwerde- und Rechtsweg gegen die Festsetzung des Ruhegehalts steht auch dem
Kassenanwalt offen.
In den Fällen des §. 15 a. a. O. steht die Entscheidung an Stelle des
Unterrichtsministers dem Oberpräsidenten zu.
Bis zur endgültigen Erledigung der Beschwerden oder Klagen werden die
Ruhegehälter nach Maßgabe der Festsetzung der Schulaufsichtsbehörde vorschuß-
weise an die Bezugsberechtigten gezahlt.
S. 18.
Königlicher Verordnung bleibt vorbehalten der Erlaß von Vorschriften über:
1) die Einrichtung besonderer Ruhegehaltskassen für die Stolbergschen
Grafschaften oder über den Anschluß der letzteren an die Kasse eines
anderen Bezirks,
2) die Umgestaltung der für die Lehrer des ehemaligen Herzogthums
Nassau auf Grund des Gesetzes vom 18. Februar 1851 (V.-Bl. S. 41)
bestehenden Pensionskasse,
3) den Anschluß der übrigen zum Regierungsbezirk Wiesbaden gehörigen
Gebietstheile an die unter 2 bezeichnete Pensionskasse.
Bis zum Erlasse der unter 2 vorgesehenen Königlichen Verordmung bleibt
die Einrichtung einer Ruhegehaltskasse für den Regierungsbezick Wiesbaden
außsgesetzt.
(r. 9634.)