Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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S.  S.

Bei  der  Einlösung  einer  auf  den  Namen  umgeschriebenen  Schuldverschreibung
(Art.  182  und  187  des  Ausführungsgesetzes)  ist  der  Gläubiger  verbunden,  den  Empfan
auf  der  Schuldverschreibung  zu  bescheinigen  und  seine  Unterschrift  öffentlich  beglaubigen
zu  lassen  (vergl.  §§.  167  und  183  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898,  Reichs-Gesetzblatt  S.  771,  Art.  121  Abs.  1
des  Ausführungsgesetzes).  Vormünder,  Pfleger  und  sonstige  Verwalter  fremden  Vermögens
  und  dergleichen  haben  sich  zur  Geldempfangnahme  gehörig  auszuweisen.

S.  9.

Ist  ein  Zinsschein  abhanden  gekommen  oder  vernichtet  und  hat  der  bisherige  Inhaber
  den  Verlust  vor  dem  Ablauf  der  Vorlegungsfrist  der  Staatsschuldenkasse  angezeigt
(§.  804  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  Art.  185  des  Ausführungsgesetzes),  so  hat
diese  hievon  unter  genauer  Bezeichnung  des  Zinsscheins  sowie  des  Namens,  Standes
und  Wohnorts  des  den  Verlust  Anmeldenden  alsbald  im  Staatsschuldbuch  Vormerkung
zu  machen  und  hierüber  dem  Verlustträger  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.  Die  Vormerkung
  ist  zu  löschen,  wenn  die  Verlustanzeige  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimm.
ungen  ihre  Erledigung  gefunden  hat.

Geht  ein  in  Verlust  gemeldeter  und  im  Staatsschuldbuch  vorgemerkter  Zinsschein
innerhalb  der  Vorlegungsfrist  bei  der  Staatsschuldenkasse  ein,  so  hat  dieselbe  den  Zins.
schein  einzulösen,  zugleich  aber  demjenigen,  welcher  die  Verlustanzeige  erstattet  hat,  ent.
sprechende  Mittheilung  zu  machen.

Wenn  innerhalb  der  Vorlegungsfrist  der  abhanden  gekommene  Schein  nicht  vorgelegt,
  auch  der  Anspruch  aus  dem  Schein  nicht  gerichtlich  geltend  gemacht  worden  ist,
so  hat  die  Staatsschuldenkasse  den  Betrag  des  Zinsscheins  an  denjenigen,  welcher  die
Verlustanzeige  erstattet  hat,  oder  an  seinen  Rechtsnachfolger  auf  Verlangen  gegen
Empfangsbescheinigung  zur  Ausbezahlung  zu  bringen.

Die  Vorlegungsfrist  (§.  801  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  Art.  183
des  Ausführungsgesetzes)  ist  durch  Vorlegung  der  Zinsscheine  bei  einer  der  mit  ihrer
Einlösung  beauftragten  Kassen  oder  Bankhäuser  gewahrt.