— 52 —
Allgemeine Bemerkungen.
I. Bei sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Jahresschlusse
verbleibenden Bestände zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen
werden.
II. Von den durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Krediten sind
als definitiv erspart zu löschen:
A. Für Staats-Eisenbahnbauten:
a) von den durch das Gesetz vom 11. Juni 1873 (Gesetz-Samml.
S. 305) bewilligten Krediten, und zwar:
1) von 152 250 000 Mark zum Bau der Bahn von Berlin
nach Wethlr ... 315 440,s0 Mark,
2) von 8700 000 Mark zum Bau der Bahn
von Hanau nach Friedberg . .. 66 08862
Summe 3. 381 529,71 Mark,
b) von den durch das Gesetz vom 25. Februar
1881 (Gesetz= Samml. S. 32) bewilligten
Krediten, und zwar:
1) von 1 685000 Mark zum Bau der
Bahn von Blumenberg über Wanz-
leben und Seehausen nach Eilsleben. 80 833/68 Mark,
2) von 1222000 Mark zum Bau der
Bahn von Altenkirchen nach Hachenburg 143299,0
Sumime b . . .. 224133,53 Mark,
) von den durch das Gesetz vom 15. Mai 1882
(Gesetz-Samml. S. 280) bewilligten Krediten,
und zwar:
1) von 3910 000 Mark zum Bau der
Bahn von Hohenstein über Schöneck
nach Berntrr ... 12 417/ 2 Mark,
2) von 2630 000 Mark zum Bau der
Bahn von Osnabrück nach Brackuede. 33247869
3) von 2285000 Mark zum Bau der
Bahn von Westerburg nach Hachenburg 129 56 96
Summe c . . .. 175234,83 Mark,
d) von den durch das Gesetz vom 21. Mai 1883
(Gesetz-Samml. S. 85) bewilligten Krediten,
und zwar:
1) von 9 600 000 Mark zum Bau der
Bahn von Lauenburg nach Oldesloe 4 400 000 %0% Mark,
Seite für sich.