Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  38.

c)

e)

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Bruttogewicht  der  Kiste  geringste  Wandstärke

bis  5  Kilogramm  einschließlich  7  Millimeter,
über  5  Kilogramm  „  50  „  „  12  „
1  50  »  100  77  VF  15  1
„  100  „  „  150  „  „  20  „
„150  „  „200  „  „  25  „

Bei  Kisten  mit  Zinkblecheinsatz  darf  die  Wandstärke  der  Holzkiste  um
5  Millimeter,  jedoch  niemals  auf  weniger  als  7  Millimeter  vermindert  werden.
Etwa  leer  bleibende  Räume  sind  mit  Pappe,  Papierabfällen,  Werg,
Holzwolle  oder  Hobelspänen  —  alles  völlig  trocken  —  derart  fest  auszufüllen,
  daß  ein  Schlottern  in  der  Kiste  während  der  Beförderung  ausgeschlossen
  ist.
In  einer  Kiste  dürfen  weder  verschiedenartige  Schießmittel,  noch  Schießmittel
  mit  anderen  Explosivstoffen  zusammengepackt  werden.  In  einem
Eisenbahnwagen  dürfen  nur  Schießmittel  derselben  Art  mit  einem  Hoöchstgewichte
  von  200  Kilogramm  befördert  werden;  die  Beiladung  von  Explosivstoffen
  ist  ebenfalls  unzulässig.  Die  Annahme  zur  Beförderung  kann
hiernach  beschränkt  werden.  Jeder  Kiste  mit  Schießmitteln  muß  ein  besonderer
  Frachtbrief  beigegeben  werden,  der  keine  anderen  Gegenstände  umfassen
  darf.
Die  Kisten  dürfen  durch  eiserne  Nägel  nur  verschlossen  werden,  wenn  diese
gut  verzinkt  sind.  Die  Kisten  sind  mit  einer  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnenden
  Aufschrift  zu  versehen.  Außerdem  sind  sie  mit  einem  Plombenverschluß
  oder  mit  einem  auf  zwei  Schraubenköpfen  des  Deckels  angebrachten
Siegel  (Abdruck  oder  Marke)  oder  mit  einem  über  Deckel  und  Seitenwände
der  Kiste  geklebten,  die  Schutzmarke  enthaltenden  Zeichen  zu  versehen.
Der  Absender  hat  im  Frachtbrief  eine  von  ihm  unterzeichnete  Erklärung
abzugeben,  worin  auch  das  Zeichen  der  Plombe,  des  Siegels,  der  Siegelmarke
  oder  der  Schutzmarke  angegeben  ist.  Die  Erklärung  hat  zu  lauten:
„Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  die  zu  diesem  Frachtbriefe  gehörige,
mit  dem  Zeiche  verschlossene  Sendung  in  bezug
auf  Beschaffenheit  und  Verpackung  den  in  der  Anlage  B  zur  Verkehrsordnung
  unter  Nr.  XXXV  getroffenen  Bestimmungen  entspricht.“

4.  In  Nr.  XXXVI  werden  im  Eingange  der  als  Abschnittsbezeichnung  dienende  Buchstabe
  A  und  der  ganze  Abschnitt  B  gestrichen.

5.  Die  Nr.  XLII  a  erhält  folgende  Fassung:

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