Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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welche Entschädigungsrenten für aufgehobene Stolgebühren durch Umlage aufbringen 
müssen, seitens des Staats eine dauernde, vierteljährlich im Voraus zahlbare Rente 
im Betrage von jährlich 1 200 Mark überwiesen. 
Artikel 4. 
Gegen die nach den G. 7 und 9 des Kirchengesetzes zu treffenden Fest- 
setzungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verfolgung 
der im §. 9 erwähnten Rechte solcher Geistlichen oder Kirchenbeamten handelt, welche 
sich zur Zeit des Inkrafttretens des Kirchengesetzes im Amte befinden. 
Wird einer aupßergerichtlich oder gerichtlich geltend gemachten Forderung 
auf Stolgebühren der Einwand entgegengesetzt, daß dieselben nach den IF. 1 und 2 
Absatz 1 des Kirchengesetzes aufgehoben seien, so ist darüber die Entscheidung im 
Rechtswege nur alsdann zulässig, wenn vorher die Entscheidung des Konsistoriums 
in Gemäßheit des §. 2 Absatz 2 ergangen ist. Die Frist zur Beschreitung des 
Rechtsweges beträgt dreißig Tage) sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung 
des Konsistoriums. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, Schloß, den 30. März 1893. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. 
Migquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.
	        
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