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Anlage.
Kirchengesetz,
betreffend
die Aufhebung von Stolgebühren für Taufen) Trauungen und kirchliche
Aufgebote in der evangelisch-reformirten Kirche der Provinz Hannover.
Vom 30. März 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen für die evangelisch-reformirte Kirche der Provinz Hannover unter Zu-
stimmung der Gesammtsynode, nachdem durch die Erklärung Unseres Staats-
ministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von Staatswegen nichts
zu erinnern, was folgt:
K. 1.
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Stolgebühren für Taufen und
Trauungen in ortsüblich einfachster Form, sowie für Aufgebote wird aufgehoben.
S. 2.
Was in den einzelnen Gemeinden nach den bestehenden Taxsätzen als orts-
üblich einfachste Form der Taufen und Trauungen zu gelten hat, wird, sofern
sich hierüber Zweifel ergeben, durch Beschluß der vereinigten Gemeindeorgane
festgestellt. Dieser Beschluß bedarf nach Anhörung des Bezirkssynodalvorstandes
der Genehmigung des Konsistoriums.
Entsteht im einzelnen Falle darüber Streit, ob eine Gebühr ungeachtet der
Bestimmungen des F. 1 zu entrichten ist, so entscheidet der Vorstand der Bezirks-
synode nach Anhörung des Kirchenraths, und auf erhobene Beschwerde das
Konsistorium. Diese Beschwerde ist nur binnen dreißig Tagen nach Zustellung
der Entscheidung des Synodalvorstandes zulässig.
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
.. 3.
Die Stellen der Geistlichen und übrigen Kirchenbeamten sind für den
Ausfall an Einnahmen, welche ihnen durch die im F. 1 vorgesehene Aufhebung
der Gebühren erwächst, von der Kirchengemeinde durch eine Rente zu entschädigen.
Die Rente ist vierteljährlich im Voraus zahlbar.
S. 4.
Die Höhe der Entschädigungsrente bestimmt sich nach dem Durchschnitt
der Solleinnahme aus den aufgehobenen Gebühren für die in den Jahren 1888,
1889 und 1890 vollzogenen Handlungen.
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