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(Nr. 9603.) Verordnung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes, betreffend die Aufhebung
von Stolgebühren für Taufen, Trauungen und kirchliche Aufgebote in der
evangelisch-reformirten Kirche der Provinz Hannover. Vom 30. März 1893.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen in Gemäßheit des §. 11 des Kirchengesetzes vom 30. März 1893, be-
treffend die Aufhebung von Stolgebühren für Taufen, Trauungen und kirchliche
Aufgebote in der evangelisch-reformirten Kirche der Provinz Hannover, daß das
vorbezeichnete Kirchengesetz mit dem 1. April 1893 in Kraft tritt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, Schloß, den 30. März 1893.
¶. S) Wilhelm.
Bosse.
(Nr. 9604.) Gesetz, betreffend den Vorsitz im Kirchenvorstande der katholischen Kirchengemeinden
in dem Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts. Vom 31. März 1893.
Wir Wilhelm ß von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
In dem Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts geht der Vorsitz im Kirchen-
vorstande der katholischen Pfarrgemeinden auf den ordnungsmäßig bestellten Pfarrer
oder Pfarrverweser, im Kirchenvorstande der Filial-Kapellen= 2c. Gemeinden auf
den für dieselben ordnungsmäßig bestellten Pfarrgeistlichen über.
Die entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Artikel 2.
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses
Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. März 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.