Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nrn. 12.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Handel mit Antheilen und Abschnitten von Loosen zu Privatlotterien und Aus-
spielungen, S. 763. — Bekanutmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die
Regierungs-Amteblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 71.
(Nr. 9667.) Gesetz, betreffend den Handel mit Antheilen und Abschnitten von Loosen zu
Privatlotterien und Ausspielungen. Vom 19. April 1894.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen für den Umfang Unserer Monarchie, unter Zustimmung beider Häuser
des Landtages, was folgt:
Einziger Paragraph.
Wer gewerbsmäßig geringere als die genehmigten Antheile oder Abschnitte
von Loosen zu Privatlotterien und Ausspielungen, oder Urkunden, durch welche
solche Antheile oder Abschnitte zum Eigenthum oder zum Gewinnbezuge übertragen
werden, feilbietet oder veräußert, wird mit einer Geldstrafe von einhundert bis zu
eintausend fünfhundert Mark bestraft.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen) welcher ein solches Geschäft als Mittels-
person befördert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Koburg, den 19. April 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Heyden. Thielen. Bosse.
Bronsart v. Schellendorff.
Oeseh- Samml. 1894. (Nr. 9667.) 20
Ausgegeben zu Berlin den 11. Mai 1894.