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allgemeinen Landesangelegenheiten selbständigen Städten die städtischen
Behörden. .
Die Regulative sind öffentlich bekannt zu machen.
KC. 30.
Wegepflicht der Kreise.
Der Neubau und die Unterhaltung der Landstraßen ist unbeschadet
der Vorschriften in den I#. 42 bis 52 des Gesetzes vom 28. Juli 1851
Obliegenheit der Kreise.
. 31.
Bewilligung der Mittel durch den Kreistag.
Der Kreistag bewilligt alljährlich oder für mehrere Jahre im
Voraus die zum Neubau und zur Unterhaltung der Landstraßen er-
forderlichen Mittel. Dabei finden die Bestimmungen in den §#. 10
bis 19 der Kreisordnung für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884
mit den aus den 99. 91 und 92 des K setzes vom
14. Juli 1893 sich ergebenden Abänderungen Anwendung.
Der letzte Absatz des §. 10 der Kreisordnung wird aufgehoben.
S. 37.
Gemeindevoraus.
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben behufs An-
legung und Unterhaltung der Landstraßen innerhalb ihrer Bezirke ein
Voraus zu entrichten; dasselbe beträgt für den Neubau 8 Prozent, für
die Unterhaltung 4 Prozent der der Vertheilung der Kreisabgaben für
Landstraßenzwecke zu Grunde zu legenden Staatssteuern.
Die Bestimmungen des H. 13 der Kreisordnung werden hierdurch
nicht berührt.
Der Kreistag kann beschließen, das Voraus ganz oder theilweise
zu erlassen oder für den Neubau bis auf 12 Prozent zu erhöhen.
Vereinbarungen über höhere Leistungen der Gemeinden und selb-
ständigen Gutsbezirke sind nicht ausgeschlossen.
Streitigkeiten, welche hinsichtlich der Entrichtung des Voraus
darüber entstehen, ob Verwendungen oder Arbeiten unter den Begriff
Neubau oder Unterhaltung (H. 21 a) fallen, unterliegen der endgültigen
Entscheidung des Bezirksausschusses.
5. Die S#. 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39 und 40 werden aufgehoben.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1895 in Kraft.