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(Nr. 9674.) Gesetz, betreffend Regelung der Verhältnisse der bei der Umgestaltung der Eisenbahn-
behörden nicht zur Verwendung gelangenden Beamten. Vom 4. Juni 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
F. 1.
Beamte, welche in Folge der am 1. April 1895 eintretenden Umgestaltung
der Eisenbahnbehörden nicht weiter verwendet werden, bleiben bis zu ihrer Dienst-
unfähigkeit zur Verfügung des Ministers der öffentlichen Arbeiten und werden
auf einem besonderen Etat geführt.
Sie erhalten bis zu ihrer etwaigen Wiederanstellung vorbehaltlich weiter-
gehender wohlerworbener Rechte auch im Falle ihrer demnächstigen Dienstunfähigkeit
während eines Zeitraums von fünf Jahren unverkürzt ihr bisheriges Dienstein-
kommen und den Wohnungsgeldzuschuß in dem bisherigen Betrage, nach Ablauf
des fünfjährigen Zeitraums dagegen drei Viertel ihres pensionsfähigen Dienst-
einkommens.
Das Wittwen= und Waisengeld für die Hinterbliebenen dieser Beamten
wird in jedem Falle unter Zugrundelegung einer Pension von drei Vierteln des
pensionsfähigen Diensteinkommens gewährt.
Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit
zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder der Bezug der für die
Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst wegfällt.
An Stelle einer etatsmäßig gewährten freien Dienstwohnung tritt eine
Miethsentschädigung nach der Servisklasse des Orts der letzten Anstellung.
S. 2.
Die zur Verfügung des Ministers verbleibenden Beamten haben sich nach
der Anordnung desselben auch der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter zu
unterziehen, welche ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen Verhältnissen entsprechen.
Während der Dauer dieser Beschäftigung erhalten sie ihr früheres Dienst-
einkommen unverkürzt und, sofern die Beschäftigung außerhalb ihres Wohnortes
erfolgt, Reisekosten nach den für die im Dienste befindlichen Beamten bestehenden
Vorschriften und eine von der Eisenbahnverwaltung nach dem erforderlichen Mehr-
aufwande festzusetzende Entschädigung.
d. 3.
· Denjenigen nicht zur Verwendung gelangenden Beamten, welche zu den
im §. 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Maͤrz 1872 Gesetz-Samml. S. 268) be—
zeichneten Beamten gehören, kann ein Wartegeld bis auf Höhe -des gesetzmäßigen
Pensionsbetrages gewährt werden.
Gese= Samml. 1894. (Nr. 9074.) 25