Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

S. 4. 
Der Beitrag, welchen die Bezirkssynodalkassen nach §. 3 zum Landes- 
kirchen-Fonds zu zahlen haben, ist von den Parochialkirchenkassen, soweit diese 
dazu ausreichen und, wenn nicht im Falle der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder 
bbeiwweis für sie einzutreten haben, sonst von den Kirchengemeinden des Bezirks 
zu decken. 
Dabei wird der Fuß der Vertheilung auf die gedachten Kassen beziehungs- 
weise Gemeinden von jeder Bezirkssynode unter Genehmigung der Kirchenregierung 
festgesetzt. Bis diese Festsetzung erfolgt, gilt der für die Bezirkssynodalkosten fest- 
gesetzte Beitragsfuß. 
G. 5. 
Die Mittel des Landeskirchen-Fonds sollen dazu verwendet werden, Hülfe 
bei Nothständen in der Landeskirche zu gewähren, sofern die Kräfte der zur Ab- 
stellung des Nothstandes Verpflichteten dazu nicht ausreichen. 
Insbesondere sollen sie deshalb dazu helfen, neue Parochialbildungen in 
rasch anwachsenden Bevölkerungsmittelpunkten zu ermöglichen. 
Die Verwendungen werden vom Landes-Konsistorium mit Zustimmung 
des ständigen Ausschusses der Landessynode beschlossen. Durch die Beschlüsse 
darf jeweilig nur über die Mittel verfügt werden, welche in dem betreffenden 
und dem nächstfolgenden Jahre mit Einrechnung der aus den Vorjahren über- 
kommenen Mittel zur Verfügung stehen. 
g. 6. 
Aus dem Landeskirchen-Fonds dürfen vom Landes-Konsistorium Geistlichen 
beim ersten Eintritt in das Pfarramt verzinsliche und regelmäßig abzutragende 
Darlehen bis zum Gesammtbetrage von jährlich 12 000 Mark unter Bedingungen 
gewährt werden, welche dafür vom Landes-Konsistorium im Einverständnisse mit 
dem ständigen Ausschusse der Landessynode festzustellen sind. 
Ein Verzeichniß der gewährten Darlehen ist alljährlich dem ständigen Aus- 
schusse der Landessynode mitzutheilen. 
o 
Die über den Landeskirchen-Fonds geführte Jahresrechnung ist nach ihrer 
Revision dem ständigen Ausschusse der Landessynode zur Einsicht vorzulegen. 
G. 8. 
Das Landes-Konsistorium wird mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. Mai 1894. 
(L. S.) Wilhelm. 
Bosse. 
  
  
  
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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