Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

Wird dem Angeschuldigten nur ein Theil des Ruhegehaltes beigelegt, so wird in 
erster Reihe der Zuschuß, welchen bei voller Anwendung der gesetzlichen Bestim- 
mungen der Emeritirungsfonds zu leisten haben würde, entsprechend gekürzt be- 
ziehungsweise wegfällig. 
An Stelle der Amtsenthebung kann dem Angeschuldigten die Verpflichtung 
auferlegt werden, die Versetzung in ein anderes Amt sich gefallen zu lassen, selbst 
wenn mit diesem Amte ein geringeres Diensteinkommen verbunden ist, als welches 
der Angeschuldigte bis dahin bezogen hat. Diese Verpflichtung bezieht sich nur 
auf eine Versetzung von dem Amte, welches der Angeschuldigte zur Zeit der 
Urtheilsverkündigung bekleidet. Leistet der Angeschuldigte der Versetzung keine 
Folge, so tritt kraft des Gesetzes ohne weiteres Verfahren die Amtsenthebung 
ein. Erweist sich die Versetzung aus anderen Gründen als unausführbar, oder 
ist sie binnen drei Jahren seit der Rechtskraft des Urtheils nicht verfügt, so ist 
dieselbe durch Nachentscheidung der Disziplinarbehörde (§. 16) in eine andere 
Disziplinarstrafe, jedoch nicht in Dienstentlassung (G. 7 Nr. 2) umzuwandeln. 
S. 9. 
Die Dienstentlassung hat den Verlust aller Rechte eines im Kirchendienste 
Angestellten, insbesondere des Titels und des Anspruchs auf Ruhegehalt, sowie 
der Anstellungsfähigkeit, bei der Entlassung aus einem geistlichen Amte auch den 
Verlust der Befähigung zur Vornahme geistlicher Amtshandlungen von Rechts- 
wegen zur Folge. In dem Urtheil kann dem Verurtheilten unter besonderen 
Umständen ein aus den Einkünften der Stelle zu entnehmendes Sustentations- 
gehalt dauernd oder auf Zeit beigelegt werden. Dasselbe darf jedoch ein Viertel 
der dermaligen Stelleneinnahme ohne Hinzurechnung des Werthes der Dienst- 
wohnung nicht übersteigen. 
C. 10. 
Welche der in den §F. 6 und 7 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist 
nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer 
Rücksicht auf die Eigenthümlichkeit des Falles und die sonstige Führung des An- 
geschuldigten zu ermessen. « 
Die Verbindung verschiedener Ordnungsstrafen mit einander ist zulässig. 
III. Disziplinarverfahren. 
1. Verfahren in leichteren Fällen. 
S. 11. 
Ordnungsstrafen können von dem Landeskonsistorium und von dem Kon- 
sistorium verhängt werden. - - 
Minböwp 27. 
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