Wird dem Angeschuldigten nur ein Theil des Ruhegehaltes beigelegt, so wird in
erster Reihe der Zuschuß, welchen bei voller Anwendung der gesetzlichen Bestim-
mungen der Emeritirungsfonds zu leisten haben würde, entsprechend gekürzt be-
ziehungsweise wegfällig.
An Stelle der Amtsenthebung kann dem Angeschuldigten die Verpflichtung
auferlegt werden, die Versetzung in ein anderes Amt sich gefallen zu lassen, selbst
wenn mit diesem Amte ein geringeres Diensteinkommen verbunden ist, als welches
der Angeschuldigte bis dahin bezogen hat. Diese Verpflichtung bezieht sich nur
auf eine Versetzung von dem Amte, welches der Angeschuldigte zur Zeit der
Urtheilsverkündigung bekleidet. Leistet der Angeschuldigte der Versetzung keine
Folge, so tritt kraft des Gesetzes ohne weiteres Verfahren die Amtsenthebung
ein. Erweist sich die Versetzung aus anderen Gründen als unausführbar, oder
ist sie binnen drei Jahren seit der Rechtskraft des Urtheils nicht verfügt, so ist
dieselbe durch Nachentscheidung der Disziplinarbehörde (§. 16) in eine andere
Disziplinarstrafe, jedoch nicht in Dienstentlassung (G. 7 Nr. 2) umzuwandeln.
S. 9.
Die Dienstentlassung hat den Verlust aller Rechte eines im Kirchendienste
Angestellten, insbesondere des Titels und des Anspruchs auf Ruhegehalt, sowie
der Anstellungsfähigkeit, bei der Entlassung aus einem geistlichen Amte auch den
Verlust der Befähigung zur Vornahme geistlicher Amtshandlungen von Rechts-
wegen zur Folge. In dem Urtheil kann dem Verurtheilten unter besonderen
Umständen ein aus den Einkünften der Stelle zu entnehmendes Sustentations-
gehalt dauernd oder auf Zeit beigelegt werden. Dasselbe darf jedoch ein Viertel
der dermaligen Stelleneinnahme ohne Hinzurechnung des Werthes der Dienst-
wohnung nicht übersteigen.
C. 10.
Welche der in den §F. 6 und 7 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist
nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer
Rücksicht auf die Eigenthümlichkeit des Falles und die sonstige Führung des An-
geschuldigten zu ermessen. «
Die Verbindung verschiedener Ordnungsstrafen mit einander ist zulässig.
III. Disziplinarverfahren.
1. Verfahren in leichteren Fällen.
S. 11.
Ordnungsstrafen können von dem Landeskonsistorium und von dem Kon-
sistorium verhängt werden. - -
Minböwp 27.
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