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g. 30.
Ueber die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Dasselbe muß die
Namen der Anwesenden, die wesentlichen Momente der Hauptverhandlung und
die Entscheidung enthalten.
g. 31.
Gegen die Entscheidung des Konsistoriums steht die Berufung an das
Landeskonsistorium sowohl dem Vertreter der Anklage als dem Angeschuldigten offen.
G. 32.
Die Berufung muß bei dem Konsistorium, welches die anzugreifende Ent-
scheidung erlassen hat, zu Protokoll oder schriftlich eingelegt werden. Von Seiten
des Angeschuldigten kann dies durch einen Bevollmächtigten geschehen.
Die Einlegungsfrist ist eine vierwöchige. Sie beginnt für beide Theile
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem dem Angeschuldigten die Ausfertigung
der Entscheidung zugestellt worden ist.
F. 33.
ur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, welcher sie
rechtzeitig eingelegt hat, eine vom Ablaufe der Einlegungsfrist zu berechnende
zweiwöchige Frist offen.
Die Schriftstücke über die Einlegung und die etwa erfolgte Rechtfertigung
der Berufung sind, wenn der Vertreter der Anklage die Berufung erhoben hat,
dem Angeschuldigten in Abschrift zuzustellen, oder falls die Berufung seitens des
letzteren erhoben ist, dem Vertreter der Anklage in Urschrift vorzulegen.
Innerhalb zwei Wochen nach erfolgter Zustellung kann der Gegner eine
Beantwortungsschrift einreichen.
Die Fristen zur Rechtfertigung und Beantwortung der Berufung können
vom Konsistorium auf Antrag verlängert werden.
Neue Thatsachen, welche die Grundlage einer anderen Beschuldigung bilden,
dürfen in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht werden.
K. 34
Nach Ablauf der in den §F. 32 und 33 bestimmten Fristen werden die
Akten an das Landeskonsistorium eingesandt.
g. 35.
Das Landeskonsistorium entscheidet über die Berufung in der Besetzung
von mindestens fünf Mitgliedern und immer in ungerader Zahl. Die Zuziehung
außerordentlicher Mitglieder des Landeskonsistoriums ist dabei nur zulässig nach
einer im Voraus bestimmten Reihenfolge und nur zur Ergänzung der Zahl der