Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

— 100 — 
g. 30. 
Ueber die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem 
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Dasselbe muß die 
Namen der Anwesenden, die wesentlichen Momente der Hauptverhandlung und 
die Entscheidung enthalten. 
g. 31. 
Gegen die Entscheidung des Konsistoriums steht die Berufung an das 
Landeskonsistorium sowohl dem Vertreter der Anklage als dem Angeschuldigten offen. 
G. 32. 
Die Berufung muß bei dem Konsistorium, welches die anzugreifende Ent- 
scheidung erlassen hat, zu Protokoll oder schriftlich eingelegt werden. Von Seiten 
des Angeschuldigten kann dies durch einen Bevollmächtigten geschehen. 
Die Einlegungsfrist ist eine vierwöchige. Sie beginnt für beide Theile 
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem dem Angeschuldigten die Ausfertigung 
der Entscheidung zugestellt worden ist. 
F. 33. 
ur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, welcher sie 
rechtzeitig eingelegt hat, eine vom Ablaufe der Einlegungsfrist zu berechnende 
zweiwöchige Frist offen. 
Die Schriftstücke über die Einlegung und die etwa erfolgte Rechtfertigung 
der Berufung sind, wenn der Vertreter der Anklage die Berufung erhoben hat, 
dem Angeschuldigten in Abschrift zuzustellen, oder falls die Berufung seitens des 
letzteren erhoben ist, dem Vertreter der Anklage in Urschrift vorzulegen. 
Innerhalb zwei Wochen nach erfolgter Zustellung kann der Gegner eine 
Beantwortungsschrift einreichen. 
Die Fristen zur Rechtfertigung und Beantwortung der Berufung können 
vom Konsistorium auf Antrag verlängert werden. 
Neue Thatsachen, welche die Grundlage einer anderen Beschuldigung bilden, 
dürfen in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht werden. 
K. 34 
Nach Ablauf der in den §F. 32 und 33 bestimmten Fristen werden die 
Akten an das Landeskonsistorium eingesandt. 
g. 35. 
Das Landeskonsistorium entscheidet über die Berufung in der Besetzung 
von mindestens fünf Mitgliedern und immer in ungerader Zahl. Die Zuziehung 
außerordentlicher Mitglieder des Landeskonsistoriums ist dabei nur zulässig nach 
einer im Voraus bestimmten Reihenfolge und nur zur Ergänzung der Zahl der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.