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S. 3.
Die Landespolizeibehörde hat die Ausführung der Schutzimpfung gemäß
der von ihr zu erlassenden Anweisung anzuordnen. Die Impfung ist von be-
amteten Thierärzten oder unter deren Aufsicht von anderen Thierärzten zu
bewirken.
F. 4.
Die Entschädigung, welche nach den Bestimmungen des Artikels 7 a des
Reichsgesetzes vom 1. Mai 1894 für in Folge der polizeilich angeordneten
Impfung eingegangene Thiere zu gewähren ist, sowie die Kosten der Erhebung
und Verwaltung der Beiträge und der Schätzung werden innerhalb des Verbandes
nach Maßgabe des vorhandenen Rindviehbestandes von sämmtlichen Rindvieh-
besitzern aufgebracht.
Zur Bestreitung der Entschädigungen können auch die in Gemäßheit der
Bestimmungen in den 99. 15 ff. des Gesetzes vom 12. März 1881 (Gesetz= Samml.
S. 128) zu Entschädigungen für wegen Lungenseuche getödtete Rinder an-
gesammelten Fonds verwendet werden.
m
,5.
Die Feststellung, ob ein Thier in Folge der Impfung eingegangen ist,
erfolgt nach den Vorschriften im F. 21 des Gesetzes vom 12. März 1881.
K. 6.
Die näheren Vorschriften über die Schätzung, Ermittelung und Auszahlung
der zu gewährenden Entschädigung, sowie über die Erhebung und Verwaltung
der Beiträge werden von der Vertretung der Verbände durch Reglements
festgestellt, welche der Genehmigung der Minister des Innern und für Land-
wirthschaft, Domänen und Forsten bedürfen.
e
Die Bestimmungen über die Kosten des Verfahrens in den I#§. 23 bis 28
des Gesetzes vom 12. März 1881 finden auch auf diejenigen Kosten Anwendung,
welche aus der Anwendung der nach dem Reichsgesetze vom 1. Mai 1894 und nach
dem gegenwärtigen Gesetze zulässigen veterinärpolizeilichen Maßregeln erwachsen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 18. Juni 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Voetticher v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Heyden. Thielen. Bosse.
Bronsart v. Schellendorff.