Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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(Nr. 9682.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in der Gemeinde Kalkberge- 
Rüdersdorf. Vom 20. Juni 1894. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
In der Gemeinde Kalkberge-Rüdersdorf, im Kreise Nieder-Barnim, wird 
ein Amtsgericht errichtet. Demselben werden zugelegt, unter Abtrennung von 
dem Bezirk des Amtsgerichts zu Alt-Landsberg, aus dem Kreise Nieder-Barnim: 
die Amtsbezirke Erkner, Fredersdorf mit Ausschluß von Dorf und Gut Bollens- 
dorf, Herzfelde, Rehfelde, Rüdersdorf und Schöneiche mit Ausschluß des zum 
Amtsgericht Köpenick gehörigen Gemeindebezirks und Gutsbezirks Schöneiche. 
g. 2. 
Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche Ver- 
ordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 20. Juni 1894. 
¶. S. Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Voetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. 
Gr. v. Caprivi. Migquel. v. Heyden. Thielen. Bosse. 
Bronsart v. Schellendorff. 
  
(Xr. 9082—9683)
	        
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