— 121 —
steuerung der Anlagen zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen
Verbände nicht zugelassen werden.
Artikel IX.
Die bisherigen Verpflichtungen Lübecks in Bezug auf die Unterhaltung
der Stecknitz, des Delvenau-Grabens und der Delvenau, sowie der Schleusen,
Brückenbauwerke und Uferbefestigungen an diesen Gewässern treten außer Kraft.
Die Wakenitz wird von Lübeck in bisheriger Weise schiffbar erhalten.
Artikel X.
Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Auswechselung der Ratifikations-
Urkunden in Kraft.
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Berlin, den 4. Juli 1893.
(L. S.) Frhr. v. Marschall.
(L. S.) Krüger.
Schlußprotokoll
zum
Staatsvertrage zwischen Preußen und Lübeck) betreffend die Herstellung
eines Elbe—-Trave-Kanals, vom 4. Juli 1893.
Dee unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum
Abschlusse und zur Vollziehung des Staatsvertrages, betreffend die Herstellung
eines Elbe—Trave-Kanals, zu schreiten.
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende Erklärungen
aufgenommen worden, welche mit der Ratifikation des Vertrages als mitgenehmigt
gelten und mit den Vereinbarungen desselben gleichverbindliche Kraft haben sollen.
1. Zu Artikel I.
Die vertragschließenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß die
vom Senate der freien und Hansestadt Lübeck vorgelegten Bauentwürfe des
Wasserbaudirektors Rehder vom 31. März 1892 mit der Hauptlinie A der Aus-
führung zu Grunde gelegt werden und demgemäß die Einführung des Kanals
in die Trave im Osten der Stadt Lübeck erfolgt.
Arvweichungen von jenen Entwürfen, welche, ohne die Ausbildung der
Kanalfahrstraße zu benachtheiligen, sich aus technischen, wirthschaftlichen oder
(Nr. 9684.) 32“ ·