Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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finanziellen Gründen empfehlen, bleiben der Verständigung zwischen beiden 
Regierungen vorbehalten. 
Insoweit durch die Kanallinie kleine Theile der beiderseitigen Staatsgebiete 
abgeschnitten werden, wird über die sich als zweckmäßig ergebende anderweite 
Feststellung der Landesgrenzen eine besondere Vereinbarung stattfinden. 
2. Zu Artikel II. 
Die Hafenanlage zu Lauenburg wird nach Maßgabe der unter Ziffer 1 
dieses Protokolls gedachten Bauentwürfe mit dem etwa erforderlichen Eisenbahn- 
anschluß von Preußen ausgeführt. Die Bestimmung in Ziffer 1 Absatz 2 findet 
auch hier Anwendung. 
Die Brücken im Zuge der Preußischen Staatsbahnen Lauenburg—Büchen 
und Berlin— Hamburg werden preußischerseits ausgeführt. 
Die Kosten der Ausführung der vorbezeichneten Bauten werden ganz, die 
Baukosten der bereits projektirten Brücke für die Preußische Staatsbahn Hagenow— 
Oldesloe insoweit von Lübeck an Preußen erstattet, als durch die Anlegung 
des Kanals ein Mehraufwand verursacht wird. 
3. Zu Artikel IV. 
Von der von Lübeck übernommenen Unterhaltung des Kanals bleiben die 
vorbezeichneten Brücken ausgeschlossen. 
Die Kosten der Unterhaltung werden bezüglich der in Ziffer 2 Absatz 2 
dieses Protokolls erwähnten beiden Brücken ganz, die Unterhaltungskosten der 
Brücke für die Preußische Staatsbahn Hagenow—Oldesloe insoweit von Lübeck 
an Preußen erstattet, als durch die Anlegung und den Betrieb des Kanals ein 
Mehraufwand verursacht wird. 
Die Herstellung und Unterhaltung der für den öffentlichen Verkehr be- 
stimmten Brücken im Kreise Herzogthum Lauenburg erfolgt nach den Bestim- 
mungen einer zwischen dem Kreise und Lübeck abgeschlossenen Vereinbarung. 
Der Hafen zu Lauenburg vom Unterhaupt der neuen Kanalschleuse bis 
zur Elbe wird von Preußen, der Kanalhafen zu Lübeck von der Geniner Brücke 
ausschließlich bis zum Anschlusse an den Seehafen wird von Lübeck auf eigene 
Kosten unterhalten und verwaltet. 
Eine Zusammenstellung der aus der Verwaltung und Unterhaltung des 
Kanals von der Kanalschleuse bei Lauenburg bis zur Geniner Brücke sich er- 
gebenden Einnahmen und Ausgaben wird alljährlich von der mit der Verwaltung 
beauftragten Lübeckischen Staatsbehörde der zuständigen Preußischen Staatsbehörde 
zur Prüfung und Anerkennung übermittelt. 
In fünfjährigen Zeiträumen findet eine gemeinsame Besichtigung des Kanals 
durch beiderseitige Kommissare statt. Das hierüber aufzunehmende Protokoll ist 
den von den Regierungen zu bezeichnenden Behörden einzureichen. 
Die Beamten des Kanals unterstehen rücksichtlich der Disziplin lediglich 
ihren Vorgesetzten und den Aufsichtsorganen des Lübeckischen Staates, im Uebrigen 
aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in dem sie ihren dienstlichen 
Wohnsitz haben.
	        
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