— 122 —
finanziellen Gründen empfehlen, bleiben der Verständigung zwischen beiden
Regierungen vorbehalten.
Insoweit durch die Kanallinie kleine Theile der beiderseitigen Staatsgebiete
abgeschnitten werden, wird über die sich als zweckmäßig ergebende anderweite
Feststellung der Landesgrenzen eine besondere Vereinbarung stattfinden.
2. Zu Artikel II.
Die Hafenanlage zu Lauenburg wird nach Maßgabe der unter Ziffer 1
dieses Protokolls gedachten Bauentwürfe mit dem etwa erforderlichen Eisenbahn-
anschluß von Preußen ausgeführt. Die Bestimmung in Ziffer 1 Absatz 2 findet
auch hier Anwendung.
Die Brücken im Zuge der Preußischen Staatsbahnen Lauenburg—Büchen
und Berlin— Hamburg werden preußischerseits ausgeführt.
Die Kosten der Ausführung der vorbezeichneten Bauten werden ganz, die
Baukosten der bereits projektirten Brücke für die Preußische Staatsbahn Hagenow—
Oldesloe insoweit von Lübeck an Preußen erstattet, als durch die Anlegung
des Kanals ein Mehraufwand verursacht wird.
3. Zu Artikel IV.
Von der von Lübeck übernommenen Unterhaltung des Kanals bleiben die
vorbezeichneten Brücken ausgeschlossen.
Die Kosten der Unterhaltung werden bezüglich der in Ziffer 2 Absatz 2
dieses Protokolls erwähnten beiden Brücken ganz, die Unterhaltungskosten der
Brücke für die Preußische Staatsbahn Hagenow—Oldesloe insoweit von Lübeck
an Preußen erstattet, als durch die Anlegung und den Betrieb des Kanals ein
Mehraufwand verursacht wird.
Die Herstellung und Unterhaltung der für den öffentlichen Verkehr be-
stimmten Brücken im Kreise Herzogthum Lauenburg erfolgt nach den Bestim-
mungen einer zwischen dem Kreise und Lübeck abgeschlossenen Vereinbarung.
Der Hafen zu Lauenburg vom Unterhaupt der neuen Kanalschleuse bis
zur Elbe wird von Preußen, der Kanalhafen zu Lübeck von der Geniner Brücke
ausschließlich bis zum Anschlusse an den Seehafen wird von Lübeck auf eigene
Kosten unterhalten und verwaltet.
Eine Zusammenstellung der aus der Verwaltung und Unterhaltung des
Kanals von der Kanalschleuse bei Lauenburg bis zur Geniner Brücke sich er-
gebenden Einnahmen und Ausgaben wird alljährlich von der mit der Verwaltung
beauftragten Lübeckischen Staatsbehörde der zuständigen Preußischen Staatsbehörde
zur Prüfung und Anerkennung übermittelt.
In fünfjährigen Zeiträumen findet eine gemeinsame Besichtigung des Kanals
durch beiderseitige Kommissare statt. Das hierüber aufzunehmende Protokoll ist
den von den Regierungen zu bezeichnenden Behörden einzureichen.
Die Beamten des Kanals unterstehen rücksichtlich der Disziplin lediglich
ihren Vorgesetzten und den Aufsichtsorganen des Lübeckischen Staates, im Uebrigen
aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in dem sie ihren dienstlichen
Wohnsitz haben.