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s. 20.
Die Landwirthschaftskammer hat die rechtliche Stellung einer Korporation.
Sie wird nach außen vertreten durch ihren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
Alle Urkunden, welche die Landwirthschaftskammer vermögensrechtlich verpflichten
sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
und noch einem Mitgliede des Vorstandes zu vollziehen. ç
Die Landwirthschaftskammer führt als Siegel den Preußischen Adler mit
der Umschrift:
„Landwirthschaftskammer für .. . .. . +.
Das staatliche Aufsichtsrecht über die Landwirthschaftskammern wird durch
den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ausgeübt.
. 21.
Alljährlich einmal, und zwar bis zum 1. Mai, haben die Landwirthschafts-
kammern dem Minister über die Lage der Landwirthschaft ihres Bezirkes zu
berichten.
Von fünf zu fünf Jahren haben sie einen umfassenden Bericht über die
gesammten landwirthschaftlichen Zustände ihres Bezirks an den Minister zu er-
statten. Alle Berichte an die Centralbehörden sind durch den Oberpräsidenten
vorzulegen.
. s.22.
Auf den Antrag des Staatsministeriums kann eine Landwirthschaftskammer
durch Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen an-
zuordnen, welche innerhalb drei Monaten, vom Tage der Auflösung an, erfolgen
müssen. Die neu gewählte Landwirthschaftkammer ist innerhalb sechs Monaten
nach erfolgter Auflösung zu berufen.
Ueber die zwischenzeitliche Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der
Landwirthschaftskammer trifft der Minister die erforderlichen Anordnungen.
. 23.
Bei der ersten Einrichtung werden bis zur Konstituirung die Obliegenheiten
der Landwirthschaftskammer durch den Oberpräsidenten wahrgenommen.
8. 24.
Für die Hohenzollernschen Lande tritt überall, wo in diesem Gesetze von
Grundsteuerreinertrag die Rede ist, an dessen Stelle das Grundsteuerkapital nach
näherer Bestimmung des Ministers. Desgleichen tritt an Stelle des Ober-
präsidenten der Regierungs-Präsident, des Provinzialraths der Bezirksausschuß,
des Kreises der Oberamtsbezirk, des Kreistages die Amtsversammlung und an
Stelle des Landraths der Oberamtmann.