Volltext : Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Einleitung.

I.  Der  Begriff  der  Militärgewalt.

Unter  „Staatsgewalt“  versteht  man  die  Gesamtheit  der  dem
Staate  zustehenden  Hoheits=  oder  Herrschaftsrechte.  Diese  übt  der
Staat  auf  fünf  der  staatlichen  Herrschaft  unterliegenden  Gebieten  aus,
auf  den  Gebieten  des  Rechtswesens,  der  inneren  Angelegenheiten,  des
Militärwesens,  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Finanzwesens.
Nach  diesen  fünf  Herrschaftsgebieten,  die  man  auch  „Staatsgewaltsgebiete“
  nennen  könnte,  lassen  sich  die  staatlichen  Hoheitsrechte  in  fünf
Gruppen  scheiden,  und  ebenso  die  Staatsgewalt  in  fünf  Teile  zerlegen.
Je  nach  dem  Staatsgewaltsgebiete,  auf  das  man  die  Staatsgewalt
bezieht,  läßt  sich  von  einer  Justizgewalt,  einer  Gewalt  über  die  inneren
Angelegenheiten  (Wohlfahrtsgewalt),  einer  Militärgewalt,  einer  Gewalt
über  die  auswärtigen  Angelegenheiten  und  einer  Finanzgewalt  sprechen.
„Militärgewalt“  wäre  also  der  auf  das  Militärwesen  bezügliche  Teil
der  Staatsgewalt  oder  die  Gesamtheit  der  dem  Staate  bezüglich  des
Militärwesens  zustehenden  Hoheitsrechte.  Identisch  mit  Militärgewalt
ist  der  Begriff  „Militärhoheit“.

Die  staatlichen  Hoheitsrechte  unterscheiden  sich  nun  nicht  nur  nach
ihrem  Gegenstand,  d.  h.  nach  dem  Gewaltgebiete,  auf  dem  der  Staat
sie  ausübt;  auch  die  Form,  in  der  der  Staat  sie  ausübt,  ist  eine  verschiedene.
  Er  übt  die  Hoheitsrechte  einmal  durch  „Gesetzgebung“  aus,
d.  h.  dadurch,  daß  er  Gesetze  aufstellt;  dann  durch  „Vollziehung“,  d.  h.
dadurch,  daß  er  für  Ausführung  dieser  Gesetze  sorgt  und  dieselbe  leitet.
Alle  Hoheitsrechte  sind  also  teils  gesetzgebender,  teils  vollziehender  Natur.
Demgemäß  kann  man  die  Staatsgewalt  —  und  ebenso  ihre  einzelnen
Teile,  darunter  auch  die  Militärgewalt  —  nach  der  Form,  in  der  sie
ausgeübt  wird,  in  Gesetzgebungs=  und  Vollziehungsgewalt  teilen.

II.  Einstuß  der  bundesstaatlichen  Verfasung  des  Deutschen  Reiches
auf  die  Militärgewalt.
1.  Wesentliches  Kennzeichen  des  Einheitsstaates  ist  die  Einheit

der  Staatsgewalt  und  des  Staatsgewalthabers.  Wenn  aber  die  Staats-Mueller,
  Militärgewalt.  1