Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Aenderungen 
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder 
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der 
benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig 
erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten 
und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und 
Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden 
Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu 
tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfand- 
rechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd er- 
forderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer 
des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem 
sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen 
Geländes zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grund- 
stücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, 
deren Eigenthmer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich an- 
geordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in 
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. Vinnen 
acht Wochen nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahnverwaltung in den 
Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die 
Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugniß zu, 
ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zweck die 
Herzoglich Sächsische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Ent- 
eignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Der im Enteignungswege für den Grund- 
erwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist 
der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen. 
Der Herzoglichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung 
dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen 
auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu 
vurständigen“ sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung 
für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen Re- 
gierung verhaftet. · 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, so- 
weit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn- 
verwaltung ist. 
Von dem nach Artikel IV.Nr. 3 zu leistenden Baarzuschuß ist ein Dritt- 
theil bei der Inangriffnahme des Baues, das zweite Dritttheil neun Monate später 
und der Rest nach weiteren neun Monaten seitens der Herzoglich Sächsischen 
Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
(Xr. 9698.) 40“
	        
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