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Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Aenderungen
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der
benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig
erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten
und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und
Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden
Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu
tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfand-
rechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd er-
forderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer
des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem
sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen
Geländes zur Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grund-
stücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe,
deren Eigenthmer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich an-
geordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. Vinnen
acht Wochen nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahnverwaltung in den
Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die
Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugniß zu,
ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zweck die
Herzoglich Sächsische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Ent-
eignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Der im Enteignungswege für den Grund-
erwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist
der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen.
Der Herzoglichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung
dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen
auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu
vurständigen“ sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung
für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen Re-
gierung verhaftet. ·
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, so-
weit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn-
verwaltung ist.
Von dem nach Artikel IV.Nr. 3 zu leistenden Baarzuschuß ist ein Dritt-
theil bei der Inangriffnahme des Baues, das zweite Dritttheil neun Monate später
und der Rest nach weiteren neun Monaten seitens der Herzoglich Sächsischen
Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
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