Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung
  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch  Herstellung  von  Anschlußgleisen,
  Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen  und  insbesondere
auch  zur  Anlage  des  zweiten  Gleises  schreiten,  so  wird  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
  Regierung  zwecks  Erwerbung  des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen
erforderlichen  Grund  und  Bodens,  auf  welche  sich  die  Verpflichtung  im  Artikel  IV
unter  Nr.  1  des  Vertrages  nicht  bezieht,  für  ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht
ertheilen,  insoweit  dasselbe  nicht  bereits  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  von
selbst  Anwendung  findet,  und  für  die  Ermittelung  und  Feststellung  der  Entschädigungen
  keine  ungünstigeren  Bestimmungen  in  Anwendung  bringen  lassen,
als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen  zu  Eisenbahnanlagen  in  dem  Herzogthum
  Sachsen-Meiningen  zur  Zeit  Geltung  haben.  Für  die  Verhandlungen,
welche  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  oder  zur  Ueberlassung  in  die  Benutzung
an  den  Preußischen  Staat  in  den  bezeichneten  Fällen  erforderlich  sind,  namentlich
auch  für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern,  sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte
  zu  erstatten,  und  tritt  im  Uebrigen  Freiheit  von  Stempel  und  Gerichtsgebühren
  ein.

Artikel  VI.

Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die  Königlich
Preußische  Regierung  unter  thunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  Herzoglich
Sächsischen  Regierung.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für  die  Bahn  keine
höheren  Normaleinheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  in  den  allgemeinen
Tarifen  für  die  Bahnstrecken  des  angrenzenden  Preußischen  Eisenbahndirektionsbezirks.


Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  neuen  Bahn  der  Herzoglichen
Regierung  vorbehalten.  Auch  sollen  die  an  der  Bahn  zu  errichtenden  Hoheitszeichen
  nur  die  der  Herzoglichen  Regierung  sein.

Der  Herzoglich  Sächsischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung
des  ihr  über  die  Bahn  zustehenden  Hoheitsrechts  einen  beständigen  Kommissarius
zu  bestellen,  welcher  die  Beziehungen  zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung
in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen
und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  Bahn  erfolgt  durch  die  Königlich
Preußischen  Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich
Preußischen  Betriebsverwaltung  von  den  zuständigen  Herzoglichen  Behörden  in
Plicht  zu  nehmen  sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt
hinsichtlich  der  Bahn  den  betreffenden  Herzoglichen  Organen  ob.  Dieselben  werden
den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.