Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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g. 3. 
Der Finanzminister ist ermächtigt, die Gemeinden und Gutsbezirke allgemein 
oder einzelne derselben von der Hebung der Steuer vom Gewerbebetriebe im 
Umherziehen zu entbinden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. Januar 1894. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. Micguel. 
(Nr. 9645.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder von 
Schätzungsausschüssen. Vom 4. Februar 1894. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des §. 45 Absatz 4 des Ergänzungssteuergesetzes vom 
14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 134), was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Mitglieder der Schätzungsausschüsse G. 23 des Ergänzungssteuergesetzes 
vom 14. Juli 1893) erhalten Tagegelder und Reisekosten nach den gleichen 
Sätzen, welche in den S#§. 1 und 2 der Verordnung vom 4. Juli 1892 (Gesetz- 
Samml. S. 201) für die Mitglieder der Einkommensteuer-Veranlagungs- 
kommissionen bestimmt sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Verlin Schloß, den 4. Februar 1894. 
(L. S.) Wilhelm. 
Miquel.
	        
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