Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  (Abs.  2  bis  4)  werden  im  Verordnungswege
  getroffen.

Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Sachverständiger  vernehmen  zu  lassen,  finden
die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Art.  13.

Die  Kosten  des  Transports  der  Mannschaft  und  der  Werkzeuge  auf  die  Brandstätte
und  zurück,  sowie  die  Kosten  einer  etwaigen  Beschädigung  oder  des  Verlustes  der  Werkzeuge,
  Zugthiere  oder  Materialien  sind  der  Hilfe  leistenden  Gemeinde  (Art.  1)  zu  zwei
Drittheilen  von  der  Amtskörperschaft,  zu  deren  Bezirk  die  in  Brand  gerathene  Waldfläche
gehört,  zu  einem  Drittheil  von  dem  Staate  zu  ersetzen.

In  gleichem  Verhältniß  haben  Amtskörperschaft  und  Staat  den  in  Thätigteit  getretenen
  Hilfsmannschaften  (Art.  1,  2,  5  Abs.  2)  sowie  der  Bewachungsmannschaft
(Art.  10)  eine  auch  den  Aufwand  für  die  Verpflegung  in  sich  schließende,  nach  der  Dauer
der  Hilfeleistung  vom  Zeitpunkt  des  Abgangs  (Art.  8  Abs.  2)  an  zu  bemessende  Vergütung
  sowie  Ersatz  des  Schadens  an  Kleidungsstücken  zu  gewähren,  welcher  nachweisbar
durch  Verwendung  derselben  zur  Erstickung  des  Feuers  entstanden  ist  (zu  vergl.  übrigens
Art.  15  Abs.  1).

Für  eine  Beschädigung  des  beim  Feuerbotendienst  benützten  Pferdes  hat  die  den
Boten  absendende  Gemeinde  Ersatz  zu  leisten.

Ueber  Streitigkeiten  wegen  der  in  Abs.  1  bis  3  erwähnten  Entschadigungen  und
Vergütungen  wird  unter  Ausschluß  einer  Rechtsbeschwerde  im  Verwaltungsweg  von  den
Behörden  des  Departements  des  Jnnern  entschieden.

Art.  14.

Die  Centralkasse  zur  Förderung  des  Feuerlöschwesens  (Art.  23  der  Landesfeuerlöschordnung)
  ist  verpflichtet,  Feuerwehrleuten  und  sonstigen  von  den  zuständigen  Beamten
(Art.  9)  oder  von  der  Feuerwehr  beigezogenen  Dritten  sowie  den  zum  Feuerbotendienst
verwendeten  Personen,  welche  infolge  der  Dienstleistung  bei  Waldbränden  verletzt  werden
oder  erkranken,  und,  wenn  die  Verletzung  oder  Erkrankung  den  Tod  herbeiführte,  den
Hinterbliebenen  derselben  Schadensersatz  in  gleicher  Weise  zu  gewähren,  wie  dies  auf
Grund  des  Art.  24  Abs.  1  bis  3  der  Landesfeuerlöschordnung  in  den  dort  bezeichneten
Fällen  zu  geschehen  hat.