baupolizeilichen Vorschriften in gleicher Weise zu beachten sind, wie solches von
der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung gefordert wird, soll ebenso, wie die
Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich
der Königlich Preußischen Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der
Führung der Bahn, wie bezüglich der Anlegung von Stationen in dem
Sächsischen Staatsgebiete etwaige besondere Wünsche der Königlich Sächsischen
Regierung thunlichst berücksichtigen will. Jedoch werden die Bauentwürfe für
die in das Königreich Sachsen entfallenden Strecken der Königlich Sächsischen
Regierung zur Prüfung vom Standpunkte der landespolizeilichen Interessen
vorgelegt werden.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be—
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats- oder Vizinalstraßen oder
sonstiger öffentlicher Anlagen, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von der
Königlich Sächsischen Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird
Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache er-
hoben werden; es soll jedoch durch die neue Anlage weder der Betrieb der
Eisenbahn gestört werden, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein
Kostenaufwand erwachsen.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen
betragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1.
benannte Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Neben-
eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den dazu etwa künftig
ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen herzustellen und
demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich künftig zu Ergänzungen
oder Erweiterungen der ursprünglichen Bahnanlagen innerhalb des Königlich
Sächsischen Gebiets entschließen, welche im Interesse der Sicherheit und Ordnung
des Betriebes nach ihrem Ermessen geboten sind oder bei welchen es sich um die
Anlage von Anschlußgleisen außerhalb der gegenwärtigen Stadtflur Leipzig
handelt, so wird die Königlich Sächsische Regierung nach Prüfung der Bau-
entwürfe vom Standpunkt der landespolizeilichen Interessen auch zur Erwerbung
des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Vodens für ihr
Gebiet das Enteignungsrecht, soweit nöthig, ertheilen.
Insoweit es sich jedoch bei den Ergänzungen oder Erweiterungen um die
Anlage von neuen, im generellen Projekt nicht vorgesehenen Seitenlinien oder
von solchen Anschlußgleisen handelt, welche in die gegenwärtige Stadtflur Leipzig
fallen, bleibt der Königlich Sächsischen Regierung die Prüfung und Genehmigung
im Allgemeinen vorbehalten. Im Falle der Genehmigung wird auch, soweit
nöthig, das Enteignungsrecht ertheilt werden.
Bei Enteignungen werden für die Ermittelung und Feststellung der Ent-
schädigungen der Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung gegenüber
keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung kommen, als diejenigen, welche