Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

baupolizeilichen Vorschriften in gleicher Weise zu beachten sind, wie solches von 
der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung gefordert wird, soll ebenso, wie die 
Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich 
der Königlich Preußischen Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der 
Führung der Bahn, wie bezüglich der Anlegung von Stationen in dem 
Sächsischen Staatsgebiete etwaige besondere Wünsche der Königlich Sächsischen 
Regierung thunlichst berücksichtigen will. Jedoch werden die Bauentwürfe für 
die in das Königreich Sachsen entfallenden Strecken der Königlich Sächsischen 
Regierung zur Prüfung vom Standpunkte der landespolizeilichen Interessen 
vorgelegt werden. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be— 
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats- oder Vizinalstraßen oder 
sonstiger öffentlicher Anlagen, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von der 
Königlich Sächsischen Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird 
Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache er- 
hoben werden; es soll jedoch durch die neue Anlage weder der Betrieb der 
Eisenbahn gestört werden, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein 
Kostenaufwand erwachsen. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen 
betragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1. 
benannte Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Neben- 
eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den dazu etwa künftig 
ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen herzustellen und 
demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich künftig zu Ergänzungen 
oder Erweiterungen der ursprünglichen Bahnanlagen innerhalb des Königlich 
Sächsischen Gebiets entschließen, welche im Interesse der Sicherheit und Ordnung 
des Betriebes nach ihrem Ermessen geboten sind oder bei welchen es sich um die 
Anlage von Anschlußgleisen außerhalb der gegenwärtigen Stadtflur Leipzig 
handelt, so wird die Königlich Sächsische Regierung nach Prüfung der Bau- 
entwürfe vom Standpunkt der landespolizeilichen Interessen auch zur Erwerbung 
des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Vodens für ihr 
Gebiet das Enteignungsrecht, soweit nöthig, ertheilen. 
Insoweit es sich jedoch bei den Ergänzungen oder Erweiterungen um die 
Anlage von neuen, im generellen Projekt nicht vorgesehenen Seitenlinien oder 
von solchen Anschlußgleisen handelt, welche in die gegenwärtige Stadtflur Leipzig 
fallen, bleibt der Königlich Sächsischen Regierung die Prüfung und Genehmigung 
im Allgemeinen vorbehalten. Im Falle der Genehmigung wird auch, soweit 
nöthig, das Enteignungsrecht ertheilt werden. 
Bei Enteignungen werden für die Ermittelung und Feststellung der Ent- 
schädigungen der Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung gegenüber 
keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung kommen, als diejenigen, welche
	        
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