Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in dem Königlich Sächsischen Gebiete 
sonst Geltung haben und in Uebung sind. Für die Verhandlungen, welche im 
Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren zur Uebertragung des Eigenthums 
oder zur Ueberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat sowohl zur 
urspruͤnglichen Bahnanlage, als auch zu etwaigen demnächstigen Ergänzungen 
und Erweiterungen derselben innerhalb des Königreichs Sachsen erforderlich sind, 
namentlich auch für die Verlautbarung in den Grundbüchern, sollen keine höheren 
Gebühren und sonstigen Kosten berechnet werden, als sie in gleichen Fällen gegen- 
über dem Königlich Sächsischen Eisenbahnfiskus zur Anwendung gelangen. 
Artikel V. 
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Re ierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wuͤnsche der 
Königlich Sächsischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die 
Strecken in dem Königlich Sächsischen Gebiete keine höheren Einheitssätze in An- 
wendung kommen, als für die Strecke auf Königlich Preußischem Staatsgebiete. 
Artikel VI. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Königreich Sachsen ent- 
fallenden Bahnstrecken der Königlich Sächsischen Regierung vorbehalten. Auch 
sollen die an den Bahnstrecken im Königreich Sachsen zu errichtenden Hoheits- 
zeichen nur die der Königlich Sächsischen Regierung sein. 
Die Königlich Preußische Regierung wird für die auf Königlich Sächsischem 
Staatsgebiete gelegenen Strecken der neuen Bahn einen auf diesem Gebiete 
wohnenden Beamten oder eine auf demselben befindliche Eisenbal lle 
bezeichnen, welchen die für die Königlich Preußische Staatseisenbahnverwaltung 
bestimmten amtlichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung behändigt 
werden können. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Königlich Sächsischen Gebiete 
gelegenen Bahnstrecken erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden 
und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung 
von den zuständigen Königlich Sächsischen Behörden in Pflicht zu nehmen sind. 
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser Bahn- 
strecken den betreffenden Königlich Sächsischen Organen ob. Dieselben werden den 
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Artikel VII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Königlich Sächsischen Gebiete 
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits- 
verhältnisses. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rück- 
sichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Aufsichts- 
organen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den Gesetzen 
und Behörden des Staates, in welchen sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
(Nr. 9662) 
  
  
 
	        
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