bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in dem Königlich Sächsischen Gebiete
sonst Geltung haben und in Uebung sind. Für die Verhandlungen, welche im
Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren zur Uebertragung des Eigenthums
oder zur Ueberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat sowohl zur
urspruͤnglichen Bahnanlage, als auch zu etwaigen demnächstigen Ergänzungen
und Erweiterungen derselben innerhalb des Königreichs Sachsen erforderlich sind,
namentlich auch für die Verlautbarung in den Grundbüchern, sollen keine höheren
Gebühren und sonstigen Kosten berechnet werden, als sie in gleichen Fällen gegen-
über dem Königlich Sächsischen Eisenbahnfiskus zur Anwendung gelangen.
Artikel V.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Re ierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wuͤnsche der
Königlich Sächsischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die
Strecken in dem Königlich Sächsischen Gebiete keine höheren Einheitssätze in An-
wendung kommen, als für die Strecke auf Königlich Preußischem Staatsgebiete.
Artikel VI.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Königreich Sachsen ent-
fallenden Bahnstrecken der Königlich Sächsischen Regierung vorbehalten. Auch
sollen die an den Bahnstrecken im Königreich Sachsen zu errichtenden Hoheits-
zeichen nur die der Königlich Sächsischen Regierung sein.
Die Königlich Preußische Regierung wird für die auf Königlich Sächsischem
Staatsgebiete gelegenen Strecken der neuen Bahn einen auf diesem Gebiete
wohnenden Beamten oder eine auf demselben befindliche Eisenbal lle
bezeichnen, welchen die für die Königlich Preußische Staatseisenbahnverwaltung
bestimmten amtlichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung behändigt
werden können.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Königlich Sächsischen Gebiete
gelegenen Bahnstrecken erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden
und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung
von den zuständigen Königlich Sächsischen Behörden in Pflicht zu nehmen sind.
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser Bahn-
strecken den betreffenden Königlich Sächsischen Organen ob. Dieselben werden den
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel VII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Königlich Sächsischen Gebiete
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits-
verhältnisses.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rück-
sichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Aufsichts-
organen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den Gesetzen
und Behörden des Staates, in welchen sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
(Nr. 9662)