Uebertrag . . .. 24 162 000 Mark,
8) von Schieder nach Blomberg die Summe von 271 000
M von Unna nach Camen die Summe von . . . ... 962 000
10) von Cöln nach Grevenbroich die Summe von 3 475 000=
b) zur Beschaffung von Betriebsmitteln
die Summe von . .. .... .. . . .. . . . . . . . . . . .. 6 804 000
zusammen 35 674 000 Mark;
II. zur Erweiterung des schmalspurigen Eisenbahn-
netzes im Oberschlesischen Bergwerks= und
Hüttenbezirk
die Summe n .. .. ... 1 500 000
zur Betheiligung des Staates an dem Bau
einer Eisenbahn von Wittstock nach der Landes-
grenze in der Richtung auf Mirow durch Ueber-
nahme von Aktien
die Summe von .. ..... .. ...... . . . . .. . . .. 113 000
insgesammt . . .. 37 287 000 Mark
—
III.
zu verwenden.
Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. I Lit. a 1 bis 9 auf-
geführten Bahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen
erfüllt sind:
A. Der gesammte zum Bau der Bahnen und deren Nebenanlagen nach
Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungs-
verfahren festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und Boden ist der Staats-
regierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den landesgesetzlichen Be-
stimmungen der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der
dauernd erforderliche zum Eigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Be-
nutzung für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der
sämmtlichen staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung
oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen
für Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu
übernehmen und sicherzustellen.
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unent-
geltliche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Anlagen
erforderlichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer
im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums
auf Grund landesgesetzlicher Bestimmung obliegt oder auferlegt wird.
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten