Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des 
Bestehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten. 
C. Für die unter J Lit. a 4, 6, 7 und 8 benannten Bahnen muß 
außerdem von den Interessenten zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht 
rückzahlbarer Zuschuß geleistet werden, und zwar zum Betrage: 
a) bei Nr. 4 (Beeskow—Königs-Wusterhausen) von . 120 000 Mark 
b) bei Nr. 6 (Probstzella-Wallendorf) vvo . ... 750 000 
U0 bei Nr. 7 (Bag###-Senderhurg von 500 000 
ch bei Nr. 8 (Schieder—-Blomberg) o0ovo .. .. 280 O000. 
G. 2. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt: 
1) Zur Deckung der zu den im §. 1 unter Nr. I und II vorgesehenen 
Bauausführungen und der unter Nr. III vorgesehenen Betheiligung 
erforderlichen Nitel vgdeenn . . .. 7287 000 Mark 
die verfügbaren Restbestände der Baufonds der vor- 
maligen Berlin-Stettiner, der Berlin-Anhaltischen 
und der Berlin-Hamburger Eisenbahn im Betrage 
von mindestess ... . . .. .. 2 200 O000 
zu verwenden, 
2) zur Deckung des alsdann noch verbleibenden Rest- 
betrages von höchstes 35 087 000 Mark 
Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
F. 3. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen (§. 2), bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und 
wegen Verjährung der Linsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 
1869 (Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
F. 4. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 unter Nr. I und II 
bezeichneten Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile durch Veräußerung bedarf 
zu rer, Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und 
Zubehörungen dieser Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile und auf die 
unbeweglichen insoweit nicht, als dieselben nach der Erklärung des Ministers 
der öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind. 
Ede)- Samml. 1894. (Nr. 9064.)
	        
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