. 3. 6
Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Staatshaushalts-Etats (6. 1) inner-
halb der Grenzen desselben geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich ge-
nehmigt. «
, M ·.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. ·
Gegeben Schloß Friedrichshof, Cronberg, den 1. Mai 1894.
. 8)Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr,. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Heyden. Thielen. Bosse.
Bronsart v. Schellendorff.