Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Staatshaushalts-Etats (6. 1) inner- 
halb der Grenzen desselben geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich ge- 
nehmigt. « 
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Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. · 
Gegeben Schloß Friedrichshof, Cronberg, den 1. Mai 1894. 
. 8)Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr,. v. Berlepsch. 
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Heyden. Thielen. Bosse. 
Bronsart v. Schellendorff.