Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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die  neu  errichtete  Reallehrerstelle  in  Schramberg,  Oberamts  Oberndorf,  dem
Real-Lehramts-Candidaten  Eble,  von  Weil  der  Stadt,  zu  uͤbertragen,  und

vermoͤge  hoͤchsten  Dekrets  vom  16.  d.  M.  den  Gerichts---Notar  Mohl  in  Herrenberg,
  seinem  Ansuchen  gemäß,  wegen  vorgerückten  Alters,  in  den  Ruhestand  zu  versehen
  geruht.

Durch  höchstes  Dekret  vom  20.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
den  Hauptmann  zweiter  Elasse  der  Artillerie,  v.  Alberti,  wegen  Krankheit  aggre'
girt,  und  dagegen

den  Ober-Lieutenant  Zeller  zum  Hauptmann  zweiter  Elasse,  und

den  Unter-Lieutenant  Dünger  zum  Ober-Lieutenant  befördert,  so  wie

den  der  Artillerie  aggregirten  Unter-Lieutenant  Eichstrom  bei  derselben  eingetheilt.


II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  die  Beschleunigung  der  Erkenntnisse  über  Ansprüche  Dritter  an  Ablösungs-Capitale
  für  Beeden  und  ähnliche  ältere  Abgaben,  für  Frohnen  und  leibeigenschafiliche  Leistungen-Da
  nach  der  Natur  der  Sache  und  nach  der  ausdrücklichen  Bestimmung  der
Justiz-Ministerial-Verfügung  vom  5.  Januar  1338,  §.  9e  (Reg.  Blatt  S.  57),  die
Gerichte,  welchen  die  Verträge  über  die  Ablösung  von  Beeden,  Frohnen  2c.  vorzulegen
  sind,  fuͤr  die  Anspruͤche  an  die  zur  Abloͤsung  kommenden  Rechte,  namentli
für  Pfandrechte,  nach  den  im  Allgemeinen  hiefür  bestehenden  Normen  Sorge  zu
tragen  haben,  die  hiermit  verbundene  Untersuchung  und  Verfügung  aber  im  Intere  6
der  Gefsällberechtigten  und  der  K.  Staats-Hauptkasse  so  sehr  zu  beschleunigen  ist
als  die  damit  verknuͤpfte  Verantwortlichkeit  der  Gerichte  nur  irgend  zulaͤßt;  so  wir
zu  Erreichung  dieses  Zweckes  Nachstehendes  verfuͤgt:
1)  Alle  Berechtigeen,  auf  welche  die  Gesetze  vom  27.,  28.  und  29.  Oktober  1856
über  Ablösung  der  Beeden  und  ähnlicher  älterer  Abgaben,  über  Ablösung