Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

—  48  —

b)  das  Zollamt  im  Packhofe  in  Dresden-A.  für  alle  übrigen  Umschlags—
und  Anlegeplätze  innerhalb  der  Stadt  Dresden  am  linken  Elbufer
außer  den  von  Dienststellen  des  Stadtrats  zu  Dresden  verwalteten,
sowie  für  die  Anlegeplätze  in  Wachwitz  und  Blasewitz  und  für  den
Anlegeplatz  der  Kuhnertschen  Holzschleppe  in  Hosterwitz,

c)  das  Zollamt  in  Dresden-N.  für  alle  Anlegeplätze  in  Dresden  am
rechten  Elbufer  außer  den  von  Dienststellen  des  Stadtrats  zu
Dresden  verwalteten,

d)  die  Verwaltungen  der  Wasserwerke  der  Stadt  Dresden  in  Dresden-Tolkewitz,
  Loschwitz  und  Hosterwitz  für  ihre  dortigen  Anlegeplätze,

e)  der  Platzverwalter  (Ufermeister)  des  Stadtrats  zu  Dresden  für  die
von  der  Stadt  Dresden  innerhalb  ihres  Gebietes  verwalteten  Anlegeplätze,


f)das  Nebenzollamt  Kötzschenbroda  für  die  Anlegeplätze  in  Kötzschenbroda,
Niederwartha,  Wildberg  und  Gauernitz,

8)  die  Königliche  Schloßverwaltung  in  Pillnitz  für  den  dortigen  Anlegeplatz,


h)  die  Gemeindevorstände  in  Radebeul,  Loschwitz,  Laubegast  und
Söbrigen  für  die  dortigen  öffentlichen  Anlegeplätze,

i)  für  Anlegungen  am  freien  Elbufer  im  Bezirke  der  Hauptzollämter
Dresden  I  und  II  die  nächstgelegene  der  unter  a  bis  h  aufgeführten
Steuerstellen;

4.  im  Hauptzollamtsbezirke  Meißen
a)  das  Zollamt  Riesa  für  seinen  Hebebezirk,  jedoch
b)  die  Verwalter  der  Ortsschlachtsteuereinnahmen  in  Strehla  und  Nünchritz
für  die  Schiffsanlegeplätze  in  Strehla  und  Nünchritz,
c)  der  Gemeindevorstand  in  Kötitz  für  die  dortigen  Anlegepliätze,
d)  im  übrigen  das  Hauptzollamt  Meißen.

§  3.  Die  Bestimmung  weiterer  Steuerstellen  durch  das  Finanzministerium,
soweit  dazu  Dienststellen  aus  dem  Bereiche  des  Ministeriums  des  Innern  bestimmt
werden,  im  Einvernehmen  mit  diesem  Ministerium,  bleibt  vorbehalten.

8  4.  (1)  Oberbehörde  ist  die  Generalzolldirektion.  Sie  entscheidet  über  Erinnerungen
  und  Beschwerden  gegen  die  Steuerstellen  sowie  über  Anträge  auf  Erstattung
erhobener  Steuerbeträge.  Sie  kann  die  Erstattungsbefugnis  auf  die  Hauptzollämter
übertragen.  UÜber  weitere  Erinnerungen  und  Beschwerden  entscheidet  das  Finanzministerium.