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g. 29.
Wer an einem in dem Bezirke belegenen Grundstücke das Eigenthum, eine
Eigenthumsbeschränkung, eine Hypothek, insbesondere auch ein vmnschastliches
Pfandrecht oder irgend ein anderes, der Eintragung in das Grundbuch bedürfendes
Recht in Anspruch nimmt, hat, insofern ihm nicht über das beanspruchte Recht
vom Gerichte Mittheilung gemacht ist, seine Ansprüche vor Ablauf einer Ausschluß-
frist von sechs Monaten bei dem Amtsgericht anzumelden.
In der Anmeldung ist der Anspruch nach Grund und Inhalt, das be-
anspruchte, das belastete und gegebenenfalls das berechtigte Grundstück nach der
Bezeichnung in dem Steuerbuch und dem Schuld- und Pfandprotokolle, sowie
die Person desjenigen anzugeben, gegen welchen der Anspruch sich richtet.
g. 30.
Den Tag, an welchem die in §. 29 vorgeschriebene Ausschlußfrist beginnt,
bestinmmt der Justizminister durch eine in der Gesetz Sammlung zu veröffentlichende
Verfügung, sobald die Vorschriften der §§. 22 bis 28 für den Bankk im Wesent-
lichen durchgeführt sind.
K. 31.
MWer nach Begnn der Ausschlußfrist ohre Eintragung in das Schuld= und
Pfandprotokoll ein Recht erwirbt, welches der Eintragung in das Grundbuch
bedarf, hat dasselbe vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze (6. 3) bei dem
Amtsgericht anzumelden.
,.;.-- III-Z
lieberjebeAnmeldtmghatdasGerichtdemAnmelbmbenaufBerlangen
eine Bescheinigung zu ertheilen.
g. 33.
Wer die ihm nach §. 29 Absatz 1, F. 31 obliegende Anmelbung versaͤumt,
erlebet, wenn sein Recht nicht im Schuld- und Pfandprotrkoll eingetragen oder
vom Eigenthümer angcheigt ist, den Rechtsnachhheil
1) daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher nach dem Inkrafttreten
der eingeführten Gesetze (. 3) im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben erworben
hat, nicht geltend machen kann, und
daß er sein Vorzugsrecht gegenüber den in das Grundbuch eingetragenen
Recchten vereren Betreff deren die Anmeldungspflicht nicht versäumt ist.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten rücksichtlich der nach F. 31 anzu-
meldenden mrsehe der Mabgab daß der Belch bes Vorzugsrechts gegen-
über den Rechten eintritt, in Betreff deren die Anmeldungspflicht gemäß §. 31
nicht versäumt ist.
(Xr. 8830.)