Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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g. 29. 
Wer an einem in dem Bezirke belegenen Grundstücke das Eigenthum, eine 
Eigenthumsbeschränkung, eine Hypothek, insbesondere auch ein vmnschastliches 
Pfandrecht oder irgend ein anderes, der Eintragung in das Grundbuch bedürfendes 
Recht in Anspruch nimmt, hat, insofern ihm nicht über das beanspruchte Recht 
vom Gerichte Mittheilung gemacht ist, seine Ansprüche vor Ablauf einer Ausschluß- 
frist von sechs Monaten bei dem Amtsgericht anzumelden. 
In der Anmeldung ist der Anspruch nach Grund und Inhalt, das be- 
anspruchte, das belastete und gegebenenfalls das berechtigte Grundstück nach der 
Bezeichnung in dem Steuerbuch und dem Schuld- und Pfandprotokolle, sowie 
die Person desjenigen anzugeben, gegen welchen der Anspruch sich richtet. 
g. 30. 
Den Tag, an welchem die in §. 29 vorgeschriebene Ausschlußfrist beginnt, 
bestinmmt der Justizminister durch eine in der Gesetz Sammlung zu veröffentlichende 
Verfügung, sobald die Vorschriften der §§. 22 bis 28 für den Bankk im Wesent- 
lichen durchgeführt sind. 
K. 31. 
MWer nach Begnn der Ausschlußfrist ohre Eintragung in das Schuld= und 
Pfandprotokoll ein Recht erwirbt, welches der Eintragung in das Grundbuch 
bedarf, hat dasselbe vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze (6. 3) bei dem 
Amtsgericht anzumelden. 
,.;.-- III-Z 
lieberjebeAnmeldtmghatdasGerichtdemAnmelbmbenaufBerlangen 
eine Bescheinigung zu ertheilen. 
g. 33. 
Wer die ihm nach §. 29 Absatz 1, F. 31 obliegende Anmelbung versaͤumt, 
erlebet, wenn sein Recht nicht im Schuld- und Pfandprotrkoll eingetragen oder 
vom Eigenthümer angcheigt ist, den Rechtsnachhheil 
1) daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher nach dem Inkrafttreten 
der eingeführten Gesetze (. 3) im redlichen Glauben an die Richtigkeit 
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben erworben 
hat, nicht geltend machen kann, und 
daß er sein Vorzugsrecht gegenüber den in das Grundbuch eingetragenen 
Recchten vereren Betreff deren die Anmeldungspflicht nicht versäumt ist. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten rücksichtlich der nach F. 31 anzu- 
meldenden mrsehe der Mabgab daß der Belch bes Vorzugsrechts gegen- 
über den Rechten eintritt, in Betreff deren die Anmeldungspflicht gemäß §. 31 
nicht versäumt ist. 
(Xr. 8830.)
	        
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