Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

.. Z.58.» . . 
Das Anlegungsverfahren bei dem Amlsgerichte, einschließlich der Anlegung 
des Grundbuchs, ist kosten- und stempelfrei. Die Befreiung erstrect sich auf 
die baaren Auslagen, sowie auf die Stempel der Vollmachten und der beizu- 
bringenden Zeugnisse, Eintragungsbewilligungen und sonstigen Nachweisungen. 
Kosten und Stempel sind jedoch zu erheben, soweit mit der Anlegung des Grund- 
buchs kosten- und stempelpflichtige Veränderungen in den Rechtsverhältnissen eines 
Grundstücks eingetragen werden. 
Schlußbestimmungen. 
F. 59. 
Persönliche unvererbliche Berechtigungen, welche im Schuld= und Pfand 
protokoll eingetragen oder aus diesem in das Grundbuch übertragen fsind, werden 
auf Antrag des Eigenthümers, ohne daß es eines Rachweises des Todes des 
Berechtigten bedarf G. 102 der G#nb orbnung), gelöscht, wenn der Berechtigte 
zur Zeit des Antrages das siebenzigste Lebensjahr schon vollendet haben wwälh 
und der Eigenthümer durch ein Zeugniß des Ortsvorstandes des letzten bekannten 
Wohnsitzes des Berechtigten oder eldesstattliche Versicherung von Zeugen, sowie 
zugleich durch eigene eidesstattliche Versicherung glaubhaft macht, daß seit fünf 
Jahren keine Nachricht vom Leben des Berechtigten eingegangen ift. 
Für die Löschung dieser Berechtigungen im Schuld= und Pfandprotokolle 
werden nur die baaren Auslagen erhoben. 
.·., o0o. 
Bei den in Grundbuchsachen zu bewirkenben Zustellungen unterbleibt die 
Uebergabe einer beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde. Auf dem zu 
übergebenden Schriftstück ist jedoch der Tag der Zustellung von dem zustellenden 
Beamten unter Beifügung seiner Unterschrift zu vermerken. 1½ 
Sofern nicht die Umstände des einzelnen Falles eine Ausnahme begründen, 
gesahgen. de ##uhelngen durch Aufgabe zur Post oder nach Ermessen des Gerichts 
urch Umlauf —- —- - 
Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post wird die Zustellung nicht als 
bewirkt angesehen, wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. Hält die 
Person, welcher zugestellt werden soll, sich außerhalb des Deutschen Reiches auf, 
so ist die Sendung mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen. 
Auf die Zustellung durch Umlauf finden die Bestimmungen in . 165 
bis 172 der Civilprozeßordnung und in §. 22 und §. 23 Absatz 2 bis 4 des 
Gesetzes, betreffend das Verfahren in Auseinandersetzungs-Angelegenheiten, vom 
18. Februar 1880 (Gesetz Samml. S. 59) entsprechende Anwendung.
	        
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