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Bekanntmachung.
Noch Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 1. Februar 1896) durch welchen genehmigt
worden ist, daß die von der Stadt Posen auf Grund des Allerhöchsten
Privilegiums vom 24. Januar 1894 noch auszugebenden Anleihescheine
nicht nur mit 4 oder 3½ Prozent, sondern auch mit 3 Prezent verzinst
werden dürfen, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Posen
Nr. 9 S. 59, ausgegeben am 3. März 1896;
2) der Allerhöchste Erlaß vom 9. März 1896, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an den Kreis Lauenburg für die von ihm zu
bauende Chaussee von Roslasin nach der Eisenbahnhaltestelle bei Go
dentow-Lanz und von dort weiter bis zur Neuendorf-Wierschutziner
Chaussee in der Nähe von Bresin, durch das Amtsblatt der Königl.
Regierung zu Cöslin Nr. 28 S. 201, ausgegeben am 9. Juli 1896;
32) der Allerhöchste Erlaß vom 27. Mai 1896, betreffend die Herabsetzung
des Zinsfußes der von der Stadt Remscheid auf Grund des Allerhöchsten
Privilegiums vom 6. Oktober 1891 aufgenommenen Anleihe von 4 auf
3½ Prozent, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Düsseldorf
Nr. 20 S. 227, ausgegeben am 27. Juni 1896;
4) der Allerhöchste Erlaß vom 8. Juni 1896, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Uetersen zur Entziehung
und zur dauernden Beschränkung des zur Vergrößerung ihres an der
Pinnau bei der hohen Brücke zu Uetersen belegenen Lösch= und Lade,
platzes in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums, durch das Amtsblatt
der Königl. Regierung zu Schleswig Nr. 28 S. 250, ausgegeben am
4. Juli 1896.
Nebiglrt im Burequ des Staatminislerlums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdmecerei.