Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche 
Genehmigung beider Staaten nicht bis zum 1. Juli 1897 erlangt worden ist. 
KC. 11. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die 
Hessische Ludwigs-Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen 
haben) sodaß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut anzusehen ist. 
. 12. 
Alle durch den gegenwärtigen Vertrag und zur Durchführung desselben 
entstehenden Kosten und sonstigen Spesen sind von den übernehmenden Staaten 
zu tragen. Die Stempelgebühren bleiben außer Ansatz. 
So geschehen zu Verlin, den 8. Juli 1896. 
(I. S.) Kirchhoff. (L. S.) Lehnert. (I. S.) Teßmar. 
Darmstadt, den 9. Juli 1890. 
(L. S.) Michell. (L. S.) Wet. 
Mainz, den 9. Juli 1896. 
Der Verwaltungsrath der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft. 
In Verhinderung des Präsidenten: 
(. S.) Hedderich.
	        
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