Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

Resewe · — 
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Schalde 
end Verdindlichkriten 
der Seselschaft 
Abringung des 
Erwerbspreises durch 
dle Känfer. 
Teilungserunbfat. 
Pachtstreden. 
— 226 — 
b) Die Reserve- und Erneuerungsfonds gehen mit den Strecken, für 
welche sie gebildet sind, in das Eigenthum desjenigen der beiden 
Vertragsstaaten über, welchem nach der unter 1 getroffenen Be- 
stimmung die Strecken zufallen sollen. Zu diesem Zwecke werden die 
Bestände dieser Fonds, 4 sie zur Deckung anderweiter Verbindlich- 
keiten der Gesellschaft Verwendung gefunden haben) aus den ver- 
fügbaren Mitteln herzeselt beziehungsweise ergänzt. 
(6) Die Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft gehen ungetheilt 
auf die Käufer über, soweit sie nicht mit dem Erwerbspreise zur Vertheilung 
gelangen (Artikel 3 Absatz 1) oder in Nachstehendem eine abweichende Ver- 
einbarung getroffen ist: 
a) ba. nach dem Vertrage vom 3. November 1894 von der Hessischen 
Ludwigsbahngesellschaft übernommenen Verpflichtungen zur Erweiterung 
des Bahnhofs Worms und Erbauung einer Eisenbahnbrücke daselbst 
ehen auf die Hessische Regierung allein über; desgleichen alle aus dem 
55 der Linie Flonheim—Wendelsheim etwa noch rückständigen Bau- 
verpflichtungen. 
b) Alle etwaigen Ansprüche der Hessischen Regierung auf Erstattung der 
von ihr in Folge der übernommenen Garantieleistung für die garantir- 
ten Strecken übernommenen Zuschüsfe erlöschen mit der Durchführung 
der Verstaatlichung. 
) Die Verbindlichkeit, welche der Gesellschaft daraus erwachsen ist, daß 
sie die Beamtenkautionen nicht angelegt, sondern für eigene Zwecke 
verwendet hat und dadurch Schuldner der Beamten geworden ist, wird, 
soweit nicht die Erstattung aus bereiten Mitteln der Gesellschaft erfolgen 
sollte, von beiden Staaten nach Maßgabe ihrer Brtheiligung am 
Erwerbspreise übernommen und mit dem Eintritt in die Betricbsgemein- 
schaft durch Einzahlung der betreffenden Summen erledigt. 
d) Auf Verpflichtungen, welche den unter 4 bezeichneten Fonds obliegen, 
finden die für diese Fonds vorgesehenen Bestimmungen Anwendung. 
Artikel 3. 
C) Von dem Erwerbspreise trägt die Hessische Regierung vorweg den 
Betrag der Bankosten für die Strecke Flonheim—Wendelsheim. Im Lebrigen 
soll für die Betheiligung beider Staaten an dem im Artikel 1 Absatz 3 bezeichne- 
ten Erwerbspreise das Verhältniß maßgebend sein, in welchem sich der Ueberschuß 
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben des Jahres 1894 — aus- 
schließlich der Staats-= und Gemeindesteuern (siehe Artikel 10 Absatz 4 — auf 
die nach Artikel 2 in das Eigenthum eines jeden der beiden Staaten übergehenden 
Theile des Hessischen Ludwigsbahnunternehmens vertheilen würde. 
(2) Die auf die Pachtstrecken entfallenden Einnahmen und Ausgaben sollen 
hierbei nur zur Hälfte in Ansatz gebracht und dem Antheil desjenigen Staates 
zugerechnet werden, welcher die Pachtstrecken gemäß Artikel 2 erhält.
	        
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