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Schalde
end Verdindlichkriten
der Seselschaft
Abringung des
Erwerbspreises durch
dle Känfer.
Teilungserunbfat.
Pachtstreden.
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b) Die Reserve- und Erneuerungsfonds gehen mit den Strecken, für
welche sie gebildet sind, in das Eigenthum desjenigen der beiden
Vertragsstaaten über, welchem nach der unter 1 getroffenen Be-
stimmung die Strecken zufallen sollen. Zu diesem Zwecke werden die
Bestände dieser Fonds, 4 sie zur Deckung anderweiter Verbindlich-
keiten der Gesellschaft Verwendung gefunden haben) aus den ver-
fügbaren Mitteln herzeselt beziehungsweise ergänzt.
(6) Die Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft gehen ungetheilt
auf die Käufer über, soweit sie nicht mit dem Erwerbspreise zur Vertheilung
gelangen (Artikel 3 Absatz 1) oder in Nachstehendem eine abweichende Ver-
einbarung getroffen ist:
a) ba. nach dem Vertrage vom 3. November 1894 von der Hessischen
Ludwigsbahngesellschaft übernommenen Verpflichtungen zur Erweiterung
des Bahnhofs Worms und Erbauung einer Eisenbahnbrücke daselbst
ehen auf die Hessische Regierung allein über; desgleichen alle aus dem
55 der Linie Flonheim—Wendelsheim etwa noch rückständigen Bau-
verpflichtungen.
b) Alle etwaigen Ansprüche der Hessischen Regierung auf Erstattung der
von ihr in Folge der übernommenen Garantieleistung für die garantir-
ten Strecken übernommenen Zuschüsfe erlöschen mit der Durchführung
der Verstaatlichung.
) Die Verbindlichkeit, welche der Gesellschaft daraus erwachsen ist, daß
sie die Beamtenkautionen nicht angelegt, sondern für eigene Zwecke
verwendet hat und dadurch Schuldner der Beamten geworden ist, wird,
soweit nicht die Erstattung aus bereiten Mitteln der Gesellschaft erfolgen
sollte, von beiden Staaten nach Maßgabe ihrer Brtheiligung am
Erwerbspreise übernommen und mit dem Eintritt in die Betricbsgemein-
schaft durch Einzahlung der betreffenden Summen erledigt.
d) Auf Verpflichtungen, welche den unter 4 bezeichneten Fonds obliegen,
finden die für diese Fonds vorgesehenen Bestimmungen Anwendung.
Artikel 3.
C) Von dem Erwerbspreise trägt die Hessische Regierung vorweg den
Betrag der Bankosten für die Strecke Flonheim—Wendelsheim. Im Lebrigen
soll für die Betheiligung beider Staaten an dem im Artikel 1 Absatz 3 bezeichne-
ten Erwerbspreise das Verhältniß maßgebend sein, in welchem sich der Ueberschuß
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben des Jahres 1894 — aus-
schließlich der Staats-= und Gemeindesteuern (siehe Artikel 10 Absatz 4 — auf
die nach Artikel 2 in das Eigenthum eines jeden der beiden Staaten übergehenden
Theile des Hessischen Ludwigsbahnunternehmens vertheilen würde.
(2) Die auf die Pachtstrecken entfallenden Einnahmen und Ausgaben sollen
hierbei nur zur Hälfte in Ansatz gebracht und dem Antheil desjenigen Staates
zugerechnet werden, welcher die Pachtstrecken gemäß Artikel 2 erhält.