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dem Ueberschusse der Gemeinschaft zugerechnet werden und mit demselben zur
Vertheilung kommen.
(6) Im Uebrigen sollen die Einkünfte beider Staaten aus ihrer Betheiligung
an anderen nicht in die Betriebsgemeinschaft fallenden Bahnen von der finanziellen
Gemeinschaft ausgeschlossen bleiben.
Artikel 8.
)Der Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben,
welcher sich bei dem Betriebe der Preußischen Staatsbahnen in dem Jahre 1894/95
ergeben hat, bildet unter Zurechnung des Antheils an dem Betriebsüberschuß der
Hessischen Ludwigsbahn (einschließlich der Hälfte des Betriebsüberschusses der Pacht-
strecken), welcher nach der im Artikel 3 Absatz 1 bis einschließlich 5 vorgesehenen
Berechnung für das Jahr 1894 auf die in das Eigenthum des Preußischen
Staates übergehenden Theile der Hessischen Ludwigsbahn entfallen würde und
des Preußischen Antheils an dem Reeinertrage der Main—Neckarbahn aus dem
Jahre 1894, die für den Preußischen Antheil maßgebende Theilun Bißter.
(1) Der Antheil an dem Betriebsüberschusse der Hessischen Ludwigsbahn,
welcher nach der im Artikel 3 Absatz 1 bis einschließlich 5 vorgesehenen Berechnung
für das Jahr 1894 auf die in das Eigenthum des Hessischen Staates über-
gehenden Theile der Hessischen Ludwigsbahn (einschließlich der Hälfte des Garantie-
zuschusses des Hessischen Staates) entfallen würde und der Betriebsüberschuß der
Oberhessischen Bahnen sowie der Rebenbahnen Ridda—-Schotten, Stockheim—
Gedern, Hungen—Laubach aus dem Jahre 1894/95 unter JZurechnung des
Hessischen Antheils an dem Reinertrage der Main-Neckarbahn, sowie des Be-
triebsüberschusses der Strecke Eberstadt-Pfungstadt aus dem Jahre 1894 und
von 1½/. Prozent der Baukosten für die Strecke Flonheim—Wendelsheim bilden
die für den Hessischen Antheil maßgebende Theilungsziffer.
6) Bei Ermittelung der Reinerträge der Main—Neckarbahn sind die aus
besonderen Mitteln der beiden Staaten bestrittenen Ausgaben mit zu berücksichtigen.
() Beide Theilungsziffern ergeben den für die Vertheilung des künftigen
jährlichen Betriebsüberschusses geltenden Theilungsmaßstab vorbehaltlich der sich
aus den Bestimmungen des Artikels 11 ergebenden Aenderungen.
Artikel 9.
Für die Festsehung des im Artikel 8 bezeichneten Theilungsmaßstabes sollen
die Ueberschüsse der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, welche sich
auf den zu einer Finanzgemeinschaft zu vereinigenden Bahnen ergeben haben, nach
den Rechnungsabschlüssen ermittelt und mach Maßgabe der folgenden Vestim-
mungen berichtigt werden:
1) Es sollen die gesammten Aufwendungen für Pensionen und Warte-
gelder der Beamten, welche aus dem Dienste der Gemeinschaftsbahnen
(Nr. 9662.)
Nicht in die Gemein-
scoft fallende Rechte
an Eisenbahnen.
Ermittelung bes
Autheilsverhältnisses
beider Staaten an
bem agt
Flnanzgemeluschast.
Prrußische
Thellangszisfer.
Hessilcht
Thellungsiifer.
Maiu - Neclarbahn.
The#ilungsmaßllab.
Verechuung der
Betriebsaberschüße
für die
Thellungszisfern.