Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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dem Ueberschusse der Gemeinschaft zugerechnet werden und mit demselben zur 
Vertheilung kommen. 
(6) Im Uebrigen sollen die Einkünfte beider Staaten aus ihrer Betheiligung 
an anderen nicht in die Betriebsgemeinschaft fallenden Bahnen von der finanziellen 
Gemeinschaft ausgeschlossen bleiben. 
Artikel 8. 
)Der Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, 
welcher sich bei dem Betriebe der Preußischen Staatsbahnen in dem Jahre 1894/95 
ergeben hat, bildet unter Zurechnung des Antheils an dem Betriebsüberschuß der 
Hessischen Ludwigsbahn (einschließlich der Hälfte des Betriebsüberschusses der Pacht- 
strecken), welcher nach der im Artikel 3 Absatz 1 bis einschließlich 5 vorgesehenen 
Berechnung für das Jahr 1894 auf die in das Eigenthum des Preußischen 
Staates übergehenden Theile der Hessischen Ludwigsbahn entfallen würde und 
des Preußischen Antheils an dem Reeinertrage der Main—Neckarbahn aus dem 
Jahre 1894, die für den Preußischen Antheil maßgebende Theilun Bißter. 
(1) Der Antheil an dem Betriebsüberschusse der Hessischen Ludwigsbahn, 
welcher nach der im Artikel 3 Absatz 1 bis einschließlich 5 vorgesehenen Berechnung 
für das Jahr 1894 auf die in das Eigenthum des Hessischen Staates über- 
gehenden Theile der Hessischen Ludwigsbahn (einschließlich der Hälfte des Garantie- 
zuschusses des Hessischen Staates) entfallen würde und der Betriebsüberschuß der 
Oberhessischen Bahnen sowie der Rebenbahnen Ridda—-Schotten, Stockheim— 
Gedern, Hungen—Laubach aus dem Jahre 1894/95 unter JZurechnung des 
Hessischen Antheils an dem Reinertrage der Main-Neckarbahn, sowie des Be- 
triebsüberschusses der Strecke Eberstadt-Pfungstadt aus dem Jahre 1894 und 
von 1½/. Prozent der Baukosten für die Strecke Flonheim—Wendelsheim bilden 
die für den Hessischen Antheil maßgebende Theilungsziffer. 
6) Bei Ermittelung der Reinerträge der Main—Neckarbahn sind die aus 
besonderen Mitteln der beiden Staaten bestrittenen Ausgaben mit zu berücksichtigen. 
() Beide Theilungsziffern ergeben den für die Vertheilung des künftigen 
jährlichen Betriebsüberschusses geltenden Theilungsmaßstab vorbehaltlich der sich 
aus den Bestimmungen des Artikels 11 ergebenden Aenderungen. 
Artikel 9. 
Für die Festsehung des im Artikel 8 bezeichneten Theilungsmaßstabes sollen 
die Ueberschüsse der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, welche sich 
auf den zu einer Finanzgemeinschaft zu vereinigenden Bahnen ergeben haben, nach 
den Rechnungsabschlüssen ermittelt und mach Maßgabe der folgenden Vestim- 
mungen berichtigt werden: 
1) Es sollen die gesammten Aufwendungen für Pensionen und Warte- 
gelder der Beamten, welche aus dem Dienste der Gemeinschaftsbahnen 
(Nr. 9662.) 
Nicht in die Gemein- 
scoft fallende Rechte 
an Eisenbahnen. 
Ermittelung bes 
Autheilsverhältnisses 
beider Staaten an 
bem agt 
Flnanzgemeluschast. 
Prrußische 
Thellangszisfer. 
Hessilcht 
Thellungsiifer. 
Maiu - Neclarbahn. 
The#ilungsmaßllab. 
Verechuung der 
Betriebsaberschüße 
für die 
Thellungszisfern.
	        
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