Berechnung ber
künftigen Beiriebs-
überschusfe für die
Verthellung.
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pensionirt worden sind, sowie für Versorgung ihrer Hinterbliebenen,
mögen dieselben aus den Fonds der bestehenden Pensionskassen ent-
nommen oder aus Staatsfonds gedeckt sein, den Betriebsausgaben
— insoweit nicht in denselben enthalten — zugerechnet, die Einnahmen
dieser Kassen dagegen den Betriebseinnahmen zugercchnet werden. Die
Zinsen der Vermögensbestände der Kassen und die aus den Beständen
dieser Kassen behufs Erfüllung der statutmäßigen Leistungen gemachten
Zuzahlungen sowie etwaige Faschüss aus sonstigen Fonds bleiben bei
Berechnung der Einnahmen außer Ansatz. Die Bestimmung dieses
Absatzes findet jedoch keine Anwendung auf die Einnahmen und Aus-
gaben der Preußischen Allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt und
auf die Einnahmen der Hessischen Civildiener-Wittwenkasse.
2 Von den Betriebsausgaben sind die Aufwendungen für Staats.,
Gemeinde= und sonstige öffentliche Steuern in Abzug zu bringen.
3) Mit Rücksicht darauf, daß bei der Hessischen Ludwigsbahn durch die
Einführung der bei den Preußischen Staatsbahnen in Bezug auf die
Verkehrseinrichtungen und Beförderungspreise, die Unterhaltung, Er-
neuerung und Ergänzung der Bahnanlagen und Betriebsmittel, die
Besoldungen der Beamten sowie die Wohlfahrtseinrichtungen für Be-
amte und Arbeiter bestehenden Normen und Grundsätze künftig sowohl
eine Aenderung in den Betriebseinnahmen wie den Betriebsausgeben
eintreten wird, soll der nach vorstehenden Bestimmungen berechneke
Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben bei der Hessischen
Ludwigsbahn um 8 Prozent gekürzt werden.
In der Betriebsrechnung der Preußischen Staatsbahnen sollen diesenigen
Beträge, welche in Folge der mit dem Jahre 1895/96 eingeführten,
veränderten Buchung und Verrechnung der Frachten für Betriebs-
dienstgüter, der Werthbeträge für die Wiederverwendung noch brauch-
barer Altmaterialien und der Erstattung von Haftpflichtentschädigungen
bei den Einnahmen und Ausgaben des Jahres 1894/95 am Jahres-
schlusse abgeseht und zugesetzt sind, den Einnahmen und Ausgaben
dieses Jahres wieder zugerechnet werden.
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Artikel 10.
C)Bei Ermittelung der jährlichen Betriebsüberschüsse der Gemeinschaft
werden die statutmäßigen Einnahmen und Ausgaben der Beamtenpensionskassen
den Betriebselnnahmen und = Ausgaben der Gemeinschaftsverwaltung mit den im
Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Ausnahmen zugerechnet. Alle Aufwendungen der
beiden Regierungen für die Gewährung von gesetzlichen Pensionen und Hinter-
bliebenengeldern zu Gunsten der Beamten, welche aus dem Dienste der Gemein-
schaftsbahnen pensionirt werden oder pensionirt worden sind, sollen von der
Gemeinschaft erstattet und den Jahresbetriebsausgaben zugerechnet werden.