Anlage A.
Beireffend: Derirag mit der Verwaltung der Hessischen Cudmigsbahn über den Bau
riner Eisenbahnbrücke zu Worms und die Erweiterung des Gahnhofs
daselbst, Vermehrung der Betriebsmittel, sowie eine anderweite Repelung
des Garantieverhältnisses.
Einleitung.
Da nach den Bestimmungen der der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
ertheilten Allerhöchsten Konzessions-Urkunden der Erwerb der in Hessen gelegenen
Strecken dieser Bahn durch den Staat im Allgemeinen nach Maßgabe des Rein-
ertrages erfolgen kann, wobei der Durchschnitt der der Verstaatlichung vorher-
gehenden fünf Jahre zu Grunde gelegt wird, da ferner diese Berechtigung des
Staates auf den größten Theil des Hessischen Bahnnetzes seit dem 4. April 1893
eingetreten ist, so ist der Bahnverwaltung die Vornahme größerer Neubauten,
Erweiterungen oder Ergänzungen um deswillen erschwert, weil die aus solchen
Unternehmungen sich ergebenden Vortheile für den Reinertrag der Bahn sich erst
nach und nach geltend machen und eine entsprechende Erhöhung des Ankaufs-
werthes der Bahn als Ersatz der auf die Erweiterung verwendeten Mittel nur
dann erwartet werden kann) wenn die Verstaatlichung nicht vor Ablauf von
fünf Jahren nach dem vollen Eintritt der aus der vorgenommenen Erweiterung
erwarteten Mehrerträge erfolgen würde.
Um das Zustandekommen der zur Zeit besonders dringenden und wichtigen
Unternehmungen, nämlich des Baucs einer Eisenbahnbrücke zu Worms und der
Erweiterung des Bahnhofs daselbst, sowie eine nothwendig gewordene außer-
ordentliche Vermehrung der Betriebsmittel zu fördern, haben zwischen Kommissären
der Großechoglichen Regierung und der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
eingehende Verhandlungen stattgefunden. In dem Verlauf der Berathungen
erschien es sowohl zur Klarstellung der Verhältnisse als namentlich zur Verein-
fachung des Rechnungswesens ferner zweckmäßig, eine Fixirung des Staats-
zuschusses zu den garantirten Linien mit fallender Skala zu vereinbaren. Als
Ergebniß dieser Verhandlung ist nachstehender Vertrag abgeschlossen worden.