Metadata : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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dem  Jahres=  und  Bücherschlusse  aufzustellenden  Finalabschlüsse  über  die
im  Laufe  des  Vierteljahres  beziehungsweise  während  des  Rechnungsjahres
  fällig  gewordenen  Einnahmen  an  Zöllen  und  nach  Art.  38.  zur
Bundeskasse  fließenden  Verbrauchsabgaben  werden  von  den  Direktivbehörden
  der  Bundesstaaten,  nach  vorausgegangener  Prüfung,  in  Hauptübersichten
  zusammengestellt,  in  welchen  jede  Abgabe  gesondert  nachzuweisen
  ist,  und  es  werden  diese  Uebersichten  an  den  Ausschuß  des  Bundesrathes
  für  das  Rechnungswesen  eingesandt.

Der  Letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Uebersichten  von  drei  zu  drei
Monaten  den  von  der  Kasse  jedes  Bundesstaates  der  Bundeskasse  schuldigen
  Betrag  vorläufig  fest  und  setzt  von  dieser  Feststellung  den  Bundesrath
  und  die  Bundesstaaten  in  Kenntniß,  legt  auch  alljährlich  die  schließliche
  Feststellung  jener  Beträge  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Bundesrathe
  vor.  Der  Bundesrath  beschließt  über  diese  Feststellung.

S.  18.  Art.  40.  hat  zu  lauten:

Die  Bestimmungen  in  dem  Zollvereinigungs-Vertrag  vom  8.  Juli
1867  bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften  dieser
Verfassung  abgeändert  sind  und  so  lange  sie  nicht  auf  dem  in  Art.  7.,
bezichungsweise  78.  bezeichneten  Wege  abgeändert  werden.

§.  19.  Art.  48.  Absatz  2.  wird  wie  folgt  gefaßt:

Die  im  Art.  4.  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Bundes  in  Post=  und
Telegraphen-Angelegenheiten  erstreckt  sich  nicht  auf  diejenigen  Gegenstände,
deren  Regelung  nach  den  gegenwärtig  in  der  Norddeutschen  Post=  und
Telegraphen-Verwaltung  maßgebenden  Grundsätzen,  der  reglementarischen
Festsetzung  oder  administrativen  Anordnung  überlassen  ist.

§.  20.  An  die  Stelle  der  bisherigen  Art.  50.  und  51.  tritt  folgende
  Fassung:

Dem  Bundespräsidium  gehört  die  obere  Leitung  der  Post=  und
Telegraphen-Verwaltung  an.  Dasselbe  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,
dafür  zu  sorgen,  daß  Einheit  in  der  Organisation  der  Verwaltung,  und
im  Betriebe  des  Dienstes,  sowie  in  der  Qualifikation  der  Beamten  hergestellt
  und  erhalten  wird.

Das  Präsidium  hat  für  den  Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzunen

  und  allgemeinen  administrativen  Anordnungen,  sowie  für  die  aus-Shleplichs
  Wahrnehmung  der  Beziehungen  zu  anderen  Post=  und  Telegraphen-Verwaltungen
  Sorge  zu  tragen.

Sämmtliche  Beamte  der  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  sind
verpflichtet,  den  Anordnungen  des  Bundespräsidiums  Folge  zu  leisten.
Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Diensteid  aufzunehmen.

Art.  51.  Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der
Post  und  Telegraphie  in  den  verschiedenen  Bezirken  erforderlichen  oberen
  Beamten  (z.  B.  der  Direktoren,  Räthe,  Ober-Inspektoren),  ferner
die  Anstellung  der  zur  Wahrnehmung  des  Ausfsichts=  u.  s.  w.  Dienstes
  in  den  einzelnen  Bezirken  als  Organe  der  erwähnten  Behörden
fungirenden  Post=  und  Telegraphen-Beamten  (z.  B.  Inspektoren,  Kontroleure)
  geht  für  das  ganze  Gebiet  des  Deutschen  Bundes  von  dem  Präsidium
  aus,  welchem  diese  Beamten  den  Diensteid  leisten.  Den  einzelnen
  Landesregierungen  wird  von  den  in  Rede  stehenden  Ernennungen,
soweit  dieselben  ihre  Gebiete  betreffen,  Behufs  der  landesherrlichen  Bestätigung
  und  Publikation  rechtzeitig  Mittheilung  gemacht  werden.  Die  anderen

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