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dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die
im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres
fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Art. 38. zur
Bundeskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden
der Bundesstaaten, nach vorausgegangener Prüfung, in Hauptübersichten
zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen
ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundesrathes
für das Rechnungswesen eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei
Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schuldigen
Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath
und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche
Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe
vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.
S. 18. Art. 40. hat zu lauten:
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrag vom 8. Juli
1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser
Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem in Art. 7.,
bezichungsweise 78. bezeichneten Wege abgeändert werden.
§. 19. Art. 48. Absatz 2. wird wie folgt gefaßt:
Die im Art. 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände,
deren Regelung nach den gegenwärtig in der Norddeutschen Post= und
Telegraphen-Verwaltung maßgebenden Grundsätzen, der reglementarischen
Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.
§. 20. An die Stelle der bisherigen Art. 50. und 51. tritt folgende
Fassung:
Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post= und
Telegraphen-Verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht,
dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung, und
im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt
und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzunen
und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die aus-Shleplichs
Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphen-Verwaltungen
Sorge zu tragen.
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphen-Verwaltung sind
verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten.
Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Art. 51. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der
Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen
Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner
die Anstellung der zur Wahrnehmung des Ausfsichts= u. s. w. Dienstes
in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden
fungirenden Post= und Telegraphen-Beamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure)
geht für das ganze Gebiet des Deutschen Bundes von dem Präsidium
aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen
Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen,
soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung
und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. Die anderen
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