Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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die Beschlüsse der Aerztekammern zusammenzustellen und unter Bei- 
fügung der Beschlüsse und der ihnen zu Grunde liegenden Verhand= 
lungen an den Minister gutachtlich zu berichten; 
2) die Vorberathung der von einzelnen Aerztekammern oder von Mit- 
gliedern des Aerztekammer-Ausschusses an ihn gerichteten Anträge; zu 
diesem Zweck hat er die Anträge den Aerztekammern zur Berathung 
und Beschlußfassung mitzutheilen, nach den Ergebnissen der Berathung 
die Anträge im Sinne der Mehrheit der gefaßten Beschlüsse zu er- 
ledigen und hiervon die Aerztekammern zu benachrichtigen. 
Die ZJuständigkeit der Aerztekammern wird durch den Aerztekammer-Ausschuß 
nicht beschränkt. 
K. 3. 
Die Mitglieder des Aerztekammer-Ausschusses und deren Stellvertreter 
werden für die Dauer der Wahlperiode der Aerztekammern gewählt. Die Wahl 
derselben erfolgt unter siungemäßer Anwendung der für die Wahl des Vorstandes 
der Aerztekammer gegebenen Vorschriften in der im §. 8 Absatz 1 der Verordnung 
vom 25. Mai 1887 bezeichneten Wahlversammlung. 
Das erste Mal wird der Zeitpunkt der Kahl von dem Minister der 
Medizinalangelegenheiten bestimmt. 
Der Aerztekammer-Ausschuß führt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis 
zur Konstituirung des neuen Ausschusses die Geschäfte einstweilen weiter 
. 4. 
Der Aerztekammer-Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden 
und einen Stellvertreter. 
Das erste Mal erfolgt die Berufung des Ausschusses durch den Minister 
der Medizinalangelegenheiten, welcher auch für diesmal entweder selbst oder 
durch einen von ihm ernannten Kommissar die Wahl des Vorsitzenden und des 
Stellvertreters leitet. 
Der Vorsitzende hat den Verkehr des Ausschusses nach Außen zu vermitteln 
und für die Ausführung der Beschlüsse desselben Sorge zu tragen. 
Der Vorsitzende berust, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert, jährlich 
jedoch in der Regel wenigstens einmal die Mitglieder zu Sitzungen und leitet 
in denselben die Verhandlungen. 
Die Berufung erfolgt mittelst schriftlicher Einladung) welche die Gegen- 
stände der Tagesordnung enthalten muß und spätestens vierzehn Tage vor der 
Sitzung eingeschrieben zur Post zu geben ist. 
Mitglieder, welche am Erscheinen behindert sind, haben hiervon behufs 
Einladung der Stellvertreter dem Vorsihnden rechtzeitig Anzeige zu machen. 
Der Vorsitzende hat binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Konstituirung 
des Ausschusses hiervon unter Einreichung eines Verzeichnisses der Mitglieder und 
ihrer Stellvertreter dem Minister der Medizinalangelegenheiten Anzeige zu erstatten.
	        
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