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die Beschlüsse der Aerztekammern zusammenzustellen und unter Bei-
fügung der Beschlüsse und der ihnen zu Grunde liegenden Verhand=
lungen an den Minister gutachtlich zu berichten;
2) die Vorberathung der von einzelnen Aerztekammern oder von Mit-
gliedern des Aerztekammer-Ausschusses an ihn gerichteten Anträge; zu
diesem Zweck hat er die Anträge den Aerztekammern zur Berathung
und Beschlußfassung mitzutheilen, nach den Ergebnissen der Berathung
die Anträge im Sinne der Mehrheit der gefaßten Beschlüsse zu er-
ledigen und hiervon die Aerztekammern zu benachrichtigen.
Die ZJuständigkeit der Aerztekammern wird durch den Aerztekammer-Ausschuß
nicht beschränkt.
K. 3.
Die Mitglieder des Aerztekammer-Ausschusses und deren Stellvertreter
werden für die Dauer der Wahlperiode der Aerztekammern gewählt. Die Wahl
derselben erfolgt unter siungemäßer Anwendung der für die Wahl des Vorstandes
der Aerztekammer gegebenen Vorschriften in der im §. 8 Absatz 1 der Verordnung
vom 25. Mai 1887 bezeichneten Wahlversammlung.
Das erste Mal wird der Zeitpunkt der Kahl von dem Minister der
Medizinalangelegenheiten bestimmt.
Der Aerztekammer-Ausschuß führt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis
zur Konstituirung des neuen Ausschusses die Geschäfte einstweilen weiter
. 4.
Der Aerztekammer-Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter.
Das erste Mal erfolgt die Berufung des Ausschusses durch den Minister
der Medizinalangelegenheiten, welcher auch für diesmal entweder selbst oder
durch einen von ihm ernannten Kommissar die Wahl des Vorsitzenden und des
Stellvertreters leitet.
Der Vorsitzende hat den Verkehr des Ausschusses nach Außen zu vermitteln
und für die Ausführung der Beschlüsse desselben Sorge zu tragen.
Der Vorsitzende berust, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert, jährlich
jedoch in der Regel wenigstens einmal die Mitglieder zu Sitzungen und leitet
in denselben die Verhandlungen.
Die Berufung erfolgt mittelst schriftlicher Einladung) welche die Gegen-
stände der Tagesordnung enthalten muß und spätestens vierzehn Tage vor der
Sitzung eingeschrieben zur Post zu geben ist.
Mitglieder, welche am Erscheinen behindert sind, haben hiervon behufs
Einladung der Stellvertreter dem Vorsihnden rechtzeitig Anzeige zu machen.
Der Vorsitzende hat binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Konstituirung
des Ausschusses hiervon unter Einreichung eines Verzeichnisses der Mitglieder und
ihrer Stellvertreter dem Minister der Medizinalangelegenheiten Anzeige zu erstatten.